Erhält ein Arbeitnehmer den Arbeitslohn vom Arbeitgeber
- verspätet oder
- unvollständig
ausbezahlt hat er nach § 288 Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Anspruch auf 40 € Pauschal-Schadensersatz.
Das hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln mit Urteil vom 22.11.2016 – 12 Sa 524/16 – entschieden.
Begründet hat die Kammer dies damit, dass es sich bei der 40-Euro-Pauschale,
- die der Schuldner einer Entgeltforderung nach dem 2014 neu eingefügten § 288 Abs. 5 BGB bei Verzug des Schuldners neben dem Ersatz des durch den Verzug entstehenden konkreten Schadens verlangen kann und die auf den Schadensersatz anzurechnen ist, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist,
um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins handle, der,
- weil durch diese Regelung der Druck auf den Schuldner, Zahlungen pünktlich und vollständig zu erbringen, erhöht werden sollte,
auch auf Arbeitsentgeltansprüche zu zahlen sei.
Da umstritten ist, ob § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht, nachdem es hier – anders als im allgemeinen Zivilrecht – keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gibt, anwendbar ist, hat die Kammer die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. Wie dieser entscheiden wird bleibt abzuwarten (Quelle: Presseservice der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25.11.2016).