…. und ihn abgeworfen hat.
Mit Urteil vom 03.08.2017 – 7 U 200/16 – hat der 7. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe die Klage eines Reiters abgewiesen,
- der Schadensersatz sowie Schmerzensgeld von einem Hundehalter wollte,
weil
- dessen freilaufender Hund seinem Pferd bei seinem Ausritt gefolgt war,
- der Hundehalter, um den Hund zur Umkehr zu bewegen, zunächst einmal, dann noch mindestens ein weiteres Mal mit der Hundepfeife gepfiffen hatte und
- sein Pferd darauf hin durchgegangen und er abgeworfen worden war.
Begründet hat der Senat die Abweisung der Klage damit,
- dass das Durchgehen des Pferdes nicht von dem Hund verursacht worden, sondern Folge der Pfiffe mit der Hundepfeife war, somit also eine Tierhalterhaftung des Beklagten nach § 833 Satz 1 BGB ausscheide
und
- der Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB deswegen nicht hafte, weil
- die Pfiffe mit der Hundepfeife eine angemessene und naheliegende Reaktion auf das Verhalten des Hundes gewesen und
- vom Beklagten eine Schreckreaktion des Pferdes auf die Pfiffe nicht wahrgenommen worden sei (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 25.08.2017).