… dass die Anwendung dieser Mittel nicht nach dem Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (PflSchG) verboten ist.
Mit Urteil vom 25.04.2017 – 2 Ss OWi 70/17 – hat der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg entschieden, dass
Pflanzenschutzmittel sind und einen Betroffenen, gegen den,
- weil er das Unkraut auf der Zufahrt zu seiner Garage und auf der öffentlichen Pflasterfläche vor seinem Grundstück mit einer Essig-Salz-Lösung bekämpft hatte,
von der Verwaltungsbehörde ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (PflSchG),
- der die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf befestigten Freilandflächen und auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, verbietet,
verhängt worden war, freigesprochen.
Begründet hat der Bußgeldsenat den Freispruch damit, dass es sich bei einem Essig-Kochsalz-Gemisch nicht um ein Pflanzenschutzmittel im Sinne des PflSchG handle, weil
- Essig und Salz Lebensmittel und
- nach objektiven Gesichtspunkten, worauf es aber nach dem PflSchG ankomme, nicht zur Pflanzenvernichtung bestimmt seien.
Nicht entschieden hat der Bußgeldsenat ob das Einbringen von Essig und Salz in das Grundwasser nach anderen Gesetzen strafbar oder ordnungswidrig sein kann (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 10.05.2017 – Nr. 28/2017 –).