…. Verbraucherdarlehensvertrag finanzieren wollen bzw. finanziert haben.
Wer einen Autokauf für private Zwecke durch einen
- gleichzeitig abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag gemäß §§ 491, 488 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
finanziert, muss bei Abschluss des Darlehensvertrages schriftlich über sein Recht belehrt werden, dass er
- diesen Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen
kann (§§ 495 Abs. 1, 355 BGB).
Ist
- keine Widerrufsbelehrung oder
- eine fehlerhafte, unvollständige oder nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung
erfolgt,
beginnt die Frist für den Widerruf nicht zu laufen (§ 356b Abs. 2 Satz 1 BGB),
- so dass ein Widerruf auch später noch möglich sein kann.
Wird das Widerrufsrecht
- nicht rechtsmissbräuchlich, sondern
wirksam ausgeübt, können die bis zum Widerruf
Raten zurückgefordert werden, muss
- dem Darlehensgeber das finanzierte Auto aber übergeben werden und
- wird der Ratenrückzahlungsanspruch erst fällig, wenn
- dem Darlehensgeber das Auto §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 Satz 1 BGB übergeben worden ist bzw.
- der Darlehensgeber sich hinsichtlich der Übernahme des Autos in Annahmeverzug befindet, was ein Anbieten des Autos in Annahmeverzug begründender Weise voraussetzt.
Ferner sind Rechtsfolgen eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages, dass
- vereinbarte Darlehenszinsen bis zur Rückzahlung des Darlehensbetrages dem Darlehensgeber gezahlt werden müssen,
dass,
- wenn der Darlehensnehmer hierauf gemäß § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB hingewiesen wurde, gemäß §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 BGB für einen Wertverlust, den das Auto durch eine längere Nutzung erlitten hat, Wertersatz geleistet werden muss
und dass,
- wenn Darlehensnehmer nach Erklärung des Widerrufs, weil sie nicht sicher davon ausgehen konnten, dass der Widerruf wirksam ist, vorsorglich weitere Darlehensraten gezahlt haben, sie diese aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB zurückverlangen können (Oberlandesgericht (OLG) Celle, Urteil vom 13.01.2021 – 3 U 47/20 –).