…. keine Stellungnahme abgeben möchten.
Mit Beschluss vom 09.04.2018 – 1 BvR 840/15 – hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darauf hingewiesen, dass, wer
- nach den Pressegesetzen der Länder oder nach § 56 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV) wegen ihn betreffender Tatsachenbehauptungen in einer Berichterstattungeinen Anspruch auf (Abdruck einer) Gegendarstellung hat,
den Anspruch auf Gegendarstellung nicht dadurch verliert, dass er vor der Berichterstattung,
- obwohl ihm die Möglichkeit dazu eingeräumt worden war,
keine Stellungnahme zu der geplanten Berichterstattung abgegeben hat,
- sondern, dass der Anspruch auf Gegendarstellung auch in diesem Fall besteht.
Denn, so die 3. Kammer des Ersten Senats,
- das Gegendarstellungsrecht solle Betroffenen die Möglichkeit einräumen, Tatsachenbehauptungen in einer Berichterstattung entgegen zu treten und damit deren Wahrheitsgehalt in Frage zu stellen und
- diesem Schutzzweck des Gegendarstellungsrecht würde ein grundsätzlicher Verlust des Gegendarstellungsanspruchs bei einer unterlassenen Stellungnahme nicht gerecht (Quelle: Pressemitteilung des BVerfG vom 25.05.2018).