Tag Probezeit

Auch in der Probezeit ist eine fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten

…. zwar möglich, aber nicht immer ist eine fristlose Kündigung auch gerechtfertigt.

Mit Urteil vom 04.09.2019 – 3 Ca 642/19 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg in einem Fall, in dem einer als Altenpflegefachkraft – noch in der Probezeit befindlichen – Beschäftigten,

  • weil sie ihre erkrankten und betreuungsbedürftigen Kinder zeitweise mit zur Arbeit genommen hatte,

von ihrem Arbeitgeber gemäß § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) fristlos gekündigt worden war, entschieden, dass

  • wegen des Verstoßes der Arbeitnehmerin gegen das Verbot, Kinder mit zur Arbeit zu nehmen,

nur eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt ist, so dass das Arbeitsverhältnis

  • nicht sofort, sondern

erst mit Ablauf der zweiwöchigen Kündigungsfrist in der Probezeit endete (vgl. § 622 Abs. 3 BGB).

Trotz des Umstandes, dass das Verhalten der Arbeitnehmerin

  • sowohl aus versicherungsrechtlichen Gründen
  • als auch wegen der bestehenden Ansteckungsgefahr für die älteren Patienten

problematisch und eine Pflichtverletzung war, sah das ArbG hierin keinen für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausreichenden wichtigen Grund (Quelle: Pressemitteilung des ArbG Siegburg).

Was Arbeitgeber bei der Formulierung eines Arbeitsvertrages mit Probezeit beachten müssen

…. und Arbeitnehmer, denen während der Probezeit gekündigt wird, anhand ihres Arbeitsvertrages überprüfen sollten.

Gemäß § 622 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann ein Arbeitsverhältnis während der Probezeit,

  • wenn eine solche von längstens sechs Monaten im Arbeitsvertrag vereinbart ist,

sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Ist in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag mit einer solchen Probezeit in einer Vertragsklausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt, muss,

  • wenn diese längere Kündigungsfrist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll,

dies unmissverständlich deutlich gemacht sein.

Ansonsten gilt diese längere Kündigungsfrist auch schon für Kündigungen des Arbeitgebers während der Probezeit.

Das hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 23.03.2017 – 6 AZR 705/15 – entschieden (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 23.03.2017 – Nr. 17/17 –).