…. wenn ein PKW beim Einfahren in Querrichtung falsch positioniert worden und es deshalb zu einem Schaden am Fahrzeug gekommen ist.
Mit Urteil vom 18.05.2017 – 2 O 8988/16 – hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth entschieden, dass Betreiber von SB-Portalwaschanlagen
- mit einem falschen Positionieren eines Fahrzeugs durch einen Benutzer rechnen,
- dem durch entsprechende Ausgestaltung des Anlagenbetriebes Rechnung tragen müssen
und dass,
- wenn kein klarer Hinweis auf das Fehlen einer Kontrolleinrichtung für die richtige Querausrichtung des Fahrzeugs vorhanden ist und
- dieses beim Inbetriebsetzen der Waschanlage beschädigt wird, weil es vom Benutzer in Querrichtung durch den Benutzer nicht korrekt mittig positioniert wurde,
den Betreiber – unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Benutzers – eine Haftung von 1/3 treffen kann,
- aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- wegen (vermuteter) schuldhafter Verletzung der sich aus dem „Waschvertrag“ ergebenden Nebenpflicht, beim Benutzen der Anlage Fahrzeuge vor Schaden zu bewahren
- sowie ggf. auch aus § 823 Abs. 1 BGB.
Danach ist ein Waschanlagenbetreiber gehalten, durch geeignete – sei es technische oder personelle (Abstellen von Aufsichtspersonal) – Maßnahmen nicht nur sicherzustellen,
- dass die Anlage, wie das üblicherweise der Fall ist, erst dann in Betrieb geht, wenn eingefahrene Fahrzeuge in Längsrichtung korrekt positioniert sind,
sondern auch,
- dass die Waschanlage ebenfalls dann nicht in Betrieb geht, wenn durch eine in Querrichtung nicht korrekt mittige Positionierung ein Schaden am eingefahrenen PKW entstehen kann.
Jedenfalls müssen die Nutzer der Anlage zumindest aber vorab darauf hingewiesen werden, dass
- eine Kontrolleinrichtung, ob das Fahrzeug in Querrichtung richtig steht, fehlt und
- deshalb bei in Querrichtung falsch positionierten Fahrzeugen die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht.