Tag Querschnittslähmung

An einer Querschnittslähmung leidende gesetzlich Versicherte sollten wissen, dass sie Anspruch haben auf

…. die Versorgung mit einem Exoskelett.

Mit Urteil vom 27.02.2020 – L 5 KR 675/19 – hat das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen im Fall eines,

  • nach einem Verkehrsunfall an einer Querschnittslähmung leidenden,

gesetzlich Versicherten entschieden, dass dieser

  • sich von der Krankenkasse nicht auf die alleinige Versorgung mit einem Aktivrollstuhl und einem Stehrollstuhl verweisen lassen muss, sondern

Anspruch hat auf unmittelbaren Behindertenausgleich nach § 33 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) durch

  • die Versorgung mit einem Exoskelett (Kosten rund 100.000 Euro).

Begründet hat das LSG dies damit, dass es bei einem Querschnittsgelähmten um den Ausgleich der durch den körperlichen Schaden verlorengegangenen Funktion der Beine,

  • die für den Menschen im Wesentlichen aus dem Stehen und Gehen besteht,

gehe und das Exoskelett,

  • auch wenn es im Gegensatz zu einer mechatronischen Prothese wie z.B. dem C-leg kein Körperersatzstück ist, jedoch ebenfalls auf ähnliche Weise

als orthopädisches Hilfsmittel die Funktion der Beine ersetzt, indem es das Stehen sowie das Gehen dadurch ermöglicht, dass der Querschnittsgelähmte

  • es wie eine zweite Hose anlegt,
  • auf der Fernbedienung das Programm „Stehen“ wählt sowie den Aufstehvorgang durch eine Vorwärtsneigung und ein Bewegen der Unterarmgehstützen auslöst und
  • mit der Auswahl „Gehen“ dieses gleichermaßen auslösen kann, das, sobald die Unterarmgehstützen nicht mehr bewegt werden, wieder endet (Quelle: Pressemitteilung des LSG Essen).

Landgericht Frankenthal entscheidet: Betrunkener Fahrer muss Unfallopfer 400.000 Euro Schmerzensgeld zahlen

Mit Urteil vom 10.01.2020 – 4 O 494/15 – hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal in einem Fall, in dem ein Autofahrer

  • nach vorausgegangenem Alkoholgenuss mit 1,1‰ Promille im Blut unterwegs, aufgrund dessen

mit seinem Fahrzeug von der Straße abgekommen war und die bei dem Unfall erlittenen Verletzungen seines Beifahrers so schwer waren, dass sie zu einer Querschnittslähmung führten,

  • dem Beifahrer ein Schmerzensgeld von 400.000 Euro zugesprochen.

Die Kammer erachte diesen Schmerzensgeldbetrag angesichts

  • der außergewöhnlich schweren Unfallfolgen,
  • des Umstandes, dass der verletzte Beifahrer inzwischen auch psychisch erheblich unter den Unfallfolgen leidet,
  • er in einem Pflegeheim leben muss,
  • ihm nicht nachgewiesen werden konnte, dass er die Alkoholisierung des Fahrers bei Antritt der Fahrt erkannt hatte und
  • er zum Zeitpunkt des Unfalls angeschnallt war

für angemessen (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal).