Streiten die Parteien darüber,
- ob der Beklagte dem Kläger einen von diesem unstreitig erhalten Geldbetrag bereits zurückgezahlt hat oder nicht,
trägt die Beweislast für die erfolgte Rückzahlung der Beklagte.
Wird vom Beklagten zum Beweis dafür, dass er den erhalten Betrag, z.B. den Betrag von 75.000 Euro, bereits zurückgezahlt hat,
- eine vom Kläger unterzeichnete Quittung über 75.000 Euro vorgelegt,
erbringt diese Quittung als Privaturkunde den „vollen Beweis“ gemäß § 416 Zivilprozessordnung (ZPO)
- für die Abgabe der in der Urkunde enthaltenen Erklärung nur dann,
- wenn sie echt ist.
Bestreitet der Kläger
- die Echtheit der Quittung indem er substantiiert behauptet, dass es sich bei der Namensunterschrift auf der Quittung nicht um seine Unterschrift handelt,
muss der Beklagte wiederum beweisen,
- entweder die Echtheit der Quittung, also dass die Namensunterschrift auf der Quittung vom Kläger stammt, mit der Folge der Beweiskraft des § 416 ZPO
- oder aber die tatsächliche Rückzahlung des geschuldeten Geldbetrages.
Räumt der Kläger allerdings ein, dass die Namensunterschrift auf der Quittung von ihm stammt oder steht dies fest und bestreitet er
- die Echtheit der Urkunde indem er beispielsweise behauptet, der Beklagte habe lediglich 750 Euro zurückgezahlt und auf der von ihm unterschriebenen Quittung über 750 Euro nachträglich an die Zahl „750“ zwei Nullen sowie an die ausgeschriebenen Zahlwörter „sieben/fünf/null“ zweimal das Wort „Null“ angefügt,
greift die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO ein, nämlich die Vermutung der Echtheit der über der Unterschrift stehenden Erklärung.
Diese Vermutung führt dazu,
- dass der Kläger in diesem Punkt beweispflichtig ist,
- nicht aber, dass die Echtheit der Urkunde und damit der darin enthaltenen Erklärung feststeht.
Somit trägt der Kläger in diesem Fall die Beweislast dafür, dass es sich bei der Quittung um eine Fälschung handelt, wofür er
- nicht nur äußere Mängel der Urkunde im Sinne von § 419 ZPO anführen,
- sondern auch den Beweis der Fälschung antreten kann durch Antrag auf Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens.
Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 27.07.2016 – XII ZR 125/14 – hingewiesen.