Ein Züchter von Rassehunden,
- der wegen des Verkaufs der Vielzahl von Welpen und der dadurch bedingten Einkünfte
- als gewerblicher Züchter einzustufen ist,
kann im Kaufvertrag
- Gewährleistungsansprüche (wie z.B. bei Verkäufen unter Privatleuten allgemein üblich) nicht wirksam ausschließen.
War ein vom Züchter in einem solchen Fall verkaufter Welpe bei der Übergabe nicht mangelfrei,
- weil der Welpe beispielsweise an einer genetisch veranlagten Autoimmunkrankheit leidet,
kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten.
Dagegen kann der Käufer Tierarztkosten,
- die er wegen der krankheitsbedingten Behandlung des Welpen aufgewandt hat,
- weil es sich hierbei um einen Schadensersatzanspruch handelt,
vom Züchter nur dann ersetzt verlangen, wenn
- diesen ein Verschulden trifft,
- der Züchter also Kenntnis von der Krankheit des Welpen hatte oder haben musste.
Darauf hat das Landgericht (LG) Ingolstadt mit Urteil vom 31.05.2017 – 33 O 109/15 – hingewiesen (Pressemitteilung des LG Ingolstadt vom 31.05.2017).