Verbraucher nach § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist
die ein Rechtsgeschäft abschließt zu Zwecken, die überwiegend
- weder ihrer gewerblichen
- noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden können.
Unternehmer nach § 14 BGB (und damit nicht Verbraucher) ist
- eine natürliche Person oder
- juristische Person oder
- eine rechtsfähige Personengesellschaft (d.h. eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen),
die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts handelt in Ausübung
- ihrer gewerblichen oder
- selbständigen beruflichen Tätigkeit.
Nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist auch eine als Außengesellschaft rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft),
- deren Gesellschafter sind
- eine natürliche Person und
- eine juristische Person
und zwar unabhängig davon, ob sie tätig ist
Die (rechtsfähige) Wohnungseigentümergemeinschaft (deren Mitglied man kraft Gesetzes wird durch den Erwerb einer Eigentumswohnung) wiederum ist dann einem Verbraucher gemäß § 13 BGB gleichzustellen, wenn ihr
- wenigstens ein Verbraucher angehört und
- sie ein Rechtsgeschäft abschließt,
zu einem Zweck, der
- weder einer gewerblichen Tätigkeit dient
- noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit,
wobei beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten
- – wie etwa einem Energielieferungsvertrag zur Deckung des eigenen Bedarfs –
die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Regel handelt