Was Vor- und Nacherben eines Erblassers wissen sollten, wenn der Erblasser (auch) eine über seinen Tod hinaus

…. wirkende Vollmacht erteilt hat(te).

Mit Beschluss vom 29.05.2019 – 8 W 160/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschieden, dass, wenn ein Erblasser

  • einem anderen eine über den Tod hinaus wirkende Vollmacht erteilt und
  • den Bevollmächtigten als nicht befreiten Vorerben eingesetzt hat,

der trans- oder postmortal bevollmächtigte Vorerbe,

  • bis zum Widerruf der Vollmacht durch den Nacherben,

auch den Nacherben wirksam vertreten,

  • also durch ein vor Eintritt der Nacherbfolge gleichzeitig im Namen des Vor- und des Nacherben vorgenommenes Rechtsgeschäft,

sämtliche Erben einschließlich der Nacherben,

  • soweit diese selbst vor Eintritt der Nacherbfolge in ihrer Eigenschaft als Nacherben handeln können,

berechtigen und verpflichten kann und dabei

  • nicht den Verfügungsbeschränkungen der §§ 2112, 2113 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unterworfen ist,
  • sondern in seiner vom Erblasser abgeleiteten Verfügungsmacht nur den Beschränkungen unterliegt, die ihm vom Erblasser selbst direkt auferlegt wurden.

Allerdings kann sich aus einer Verfügung des Bevollmächtigten,

  • sofern sich diese für den Nacherben als nachteilig erweist,

ein Anspruch des Nacherben gegen den Bevollmächtigten erwachsen,

  • ohne dass deswegen aber die Gültigkeit der Verfügung des Bevollmächtigten in Frage gestellt wird.