…. wirkende Vollmacht erteilt hat(te).
Mit Beschluss vom 29.05.2019 – 8 W 160/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschieden, dass, wenn ein Erblasser
- einem anderen eine über den Tod hinaus wirkende Vollmacht erteilt und
- den Bevollmächtigten als nicht befreiten Vorerben eingesetzt hat,
der trans- oder postmortal bevollmächtigte Vorerbe,
- bis zum Widerruf der Vollmacht durch den Nacherben,
auch den Nacherben wirksam vertreten,
- also durch ein vor Eintritt der Nacherbfolge gleichzeitig im Namen des Vor- und des Nacherben vorgenommenes Rechtsgeschäft,
sämtliche Erben einschließlich der Nacherben,
- soweit diese selbst vor Eintritt der Nacherbfolge in ihrer Eigenschaft als Nacherben handeln können,
berechtigen und verpflichten kann und dabei
- nicht den Verfügungsbeschränkungen der §§ 2112, 2113 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unterworfen ist,
- sondern in seiner vom Erblasser abgeleiteten Verfügungsmacht nur den Beschränkungen unterliegt, die ihm vom Erblasser selbst direkt auferlegt wurden.
Allerdings kann sich aus einer Verfügung des Bevollmächtigten,
- sofern sich diese für den Nacherben als nachteilig erweist,
ein Anspruch des Nacherben gegen den Bevollmächtigten erwachsen,
- ohne dass deswegen aber die Gültigkeit der Verfügung des Bevollmächtigten in Frage gestellt wird.