…. ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz (TierSchG) vorliegt.
Nach § 2 Nr. 1 Var. 2 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier
- nicht nur seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren sowie verhaltensgerecht unterbringen,
- sondern auch entsprechend pflegen
und bei Schafen gehört zur erforderlichen Pflege die jährliche Schur, da
- Schafe keinen natürlichen Wollwechsel aufweisen und
- ohne eine jährliche Schur ein Verfilzen des Vlieses droht, wodurch das Wärmeregulationsempfinden der Tiere empfindlich gestört würde.
Eine Schur jeweils im Zeitraum Mitte Mai bis Ende Juni stellt übrigens sicher, dass Schafe den jeweiligen klimatischen Bedingungen am besten begegnen können.
Werden bei tierärztlichen Kontrollen festgestellt, dass Schafe nicht regelmäßig geschoren werden, kann
- zur Vermeidung von künftigen derartigen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz,
- d.h. zur Vermeidung der Gefahr, dass es zu einem Hitzestau bei den Tieren kommt,
gegen den Halter der Tiere nach § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 TierSchG die tierschutzrechtliche Anordnung,
- die Schafe regelmäßig, d.h. mindestens einmal jährlich, zu scheren oder scheren zu lassen,
erlassen werden.
Darauf hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Trier mit Urteil vom 20.22.2019 – 8 K 2665/19.TR – hingewiesen.