Was, wer eine Reiseversicherung abschließt, wissen sollte

Sind bei einer Reiseversicherung nach den Versicherungsbedingungen

  • erhebliche Schäden am Eigentum im Verlauf der Reise u.a. durch strafbare Handlungen mitversichert,

kann ein Versicherter, dem beispielsweise

  • das Flugticket für den Rückflug nach Deutschland und sein Reisepass gestohlen werden,
  • der deshalb seinen Rückflug nicht antreten kann, sich ein neues Flugticket kaufen, einen neuen Reisepass ausstellen lassen muss und
  • dem dadurch erhebliche Kosten entstehen,

diese Kosten nicht von der Reiseversicherung ersetzt verlangen.

Darauf hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Hildesheim mit Urteil vom 06.01.2017 – 7 S 136/16 – hingewiesen.

In einem solchen Fall, so die Kammer, liegt nach den Versicherungsbedingungen ein versichertes Ereignis

  • nur vor, wenn dem Versicherten Wertgegenstände gestohlen werden,
  • nicht dagegen, wenn, wie bei Pässen, Fahrkarten/Flugtickets und Ausweispapieren der reine Sachwert – auf den es allein ankommt – gering und dem Versicherten demzufolge durch den Diebstahl kein erheblicher Schaden unmittelbar am Eigentum entstanden ist.

Ob und welche Kosten einem Versicherten für die Ersatzbeschaffung der entwendeten Sachen entstanden sind, komme es, so die Kammer weiter, nicht an,

  • wenn solche reinen Folgekosten nach den Versicherungsbedingungen nicht mitversichert seien (Quelle: Pressemitteilung des LG Hildesheim vom 13.01.2017 – Nr. 04/2017 –).