Tag Reiseveranstalter

Wichtig für Reisende zu wissen: Welche Pflichten hat ein Reiseveranstalter und wann liegt ein Reisemangel vor?

Nach § 651c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

  • Ein Reisemangel liegt daher vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reiseleistungen von derjenigen abweicht, welche die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam, auch stillschweigend, vorausgesetzt haben, und dadurch der Nutzen der Reise für den Reisenden beeinträchtigt wird.

Der Reiseveranstalter trägt unabhängig von der Ursache des Fehlers grundsätzlich die Gefahr des Gelingens der Reise und hat auch ohne Verschulden für den Erfolg und die Fehlerfreiheit der Gesamtheit der Reiseleistungen einzustehen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 12.06.2007 – X ZR 87/06 –).

  • Fällt bereits die erste Reiseleistung aus und wird damit die gesamte Reise vereitelt, verliert der Reiseveranstalter seinen Vergütungsanspruch insgesamt und
  • muss der Reiseveranstalter dem Reisenden den Reisepreis gemäß § 651d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 638 Abs. 4 BGB erstatten.

Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn

  • zu einer gebuchten Pauschalreise auch der Transfer vom Flughafen zum Hotel gehört und
  • der Reisende auf dem Transfer bei einem Verkehrsunfall so schwer verletzt wird, dass er keine weiteren Reiseleistungen (mehr) in Anspruch nehmen kann.

Denn wenn eine Transferleistung Reisebestandteil ist, schuldet der Reiseveranstalter

  • nicht nur die Bereitstellung eines zum Transport des Reisenden wie seines Gepäcks geeignetes verkehrssicheres Fahrzeug und zu dessen Führung ausgebildetes und geeignetes Personal,
  • sondern auch, dass die Transferleistung so erbracht wird, dass hierdurch die körperliche Unversehrtheit des Reisenden nicht beeinträchtigt wird.

Der Reiseveranstalter trägt also das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten, auch dann, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird,

  • die weder ihm
  • noch dem Reisenden zugerechnet werden können.

Nicht haftet der Reiseveranstalter allerdings für Schäden, die

Demzufolge hat ein Reisender in Fällen, in denen

  • kein Zurechnungszusammenhang zu einer Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder
  • sonst zu einem haftungsbegründenden Ereignis besteht,

die Risiken einer Unternehmung hinzunehmen, die dem allgemeinen Lebensrisiko unterfällt,

  • wie es sich beispielsweise verhält, wenn der Reisende außerhalb der Inanspruchnahme von Reiseleistungen am Urlaubsort verunglückt, erkrankt oder Opfer einer Straftat wird oder sonst aus persönlichen Gründen die weiteren Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann.

Das hat der X. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 06.12.2016 – X ZR 117/15 – entschieden.

Was Reisende wissen sollten, wenn ihr Reiseveranstalter im Rahmen einer Pauschalreise die Gelegenheit zum Einkauf in einer Manufaktur schuldet

Ein Reiseveranstalter, der im Rahmen einer gebuchten Pauschalreise (auch) die Organisation und Durchführung des Besuches einer Schmuck-, Leder-, Teppich- oder einer sonstigen Manufaktur schuldet, in der für die Reisenden Gelegenheit zum Einkauf besteht, haftet,

  • wenn Reisende in der besuchten Manufakturen etwas kaufen,

den Reisenden gegenüber

  • nicht für ein Fehlverhalten der Manufaktur bzw. deren Verkäufer.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 10.06.2016 – 271 C 8375/16 – entschieden.

In solchen Fällen, so das AG,

  • komme es durch den Kauf eines Reisenden in einer Manufaktur zu keiner vertraglichen Beziehung zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter,
  • sei der Verkäufer nicht Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters und
  • würden auch freundliche Unterstützungsleistungen (organisatorisch, sprachlich) des Reiseleiters vor Ort nicht zu einer Haftung des Reiseveranstalters führen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 20.12.2016 – 100/16 –).

Was Reisende, die eine Pauschalreise mit Transfer zum Hotel gebucht haben, wissen sollten

Ist im Reisepreis einer gebuchten Pauschalreise der Transfer vom Flughafen zum Hotel inbegriffen

  • muss der Reiseveranstalter dem Reisenden den Reisepreis erstatten,

wenn

  • es beim Transfer zum Hotel zu einem Verkehrsunfall kommt, der Reisende dabei verletzt wird und
  • deswegen die weiteren Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen kann.

Das hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in zwei Verfahren mit Urteilen vom 06.12.2016 – X ZR 117/15 – und – X ZR 118/15 – entschieden.

Danach ist in Fällen, in denen es dem Reiseveranstalter nicht gelingt, die Reisenden unversehrt zu dem gebuchten Hotel zu bringen und sie deswegen auch die weiteren Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen können,

  • die Reiseleistung insgesamt mangelhaft (§§ 651c Abs. 1, 651d Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und
  • muss vom Reiseveranstalter der Reisepreis auch dann erstattet werden, wenn er schuldlos an dem Unfall ist, weil er die Preisgefahr (d.h. das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten) auch dann trägt, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 06.12.2016 – Nr. 223/2016 –).

Wer eine Reise bucht muss wissen, dass der Nichtantritt auch bei Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag mit Mehrkosten verbunden sein kann

Ein Reiseveranstalter muss zwar nach § 651b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bis zum Reisebeginn

  • einem Kunden die Übertragung des Anspruchs auf die gebuchten Reiseleistungen auf einen Dritten ermöglichen und
  • kann dem Eintritt des Dritten nur widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

Allerdings muss der Reiseveranstalter durch den Eintritt eines Dritten entstehende Mehrkosten,

  • auch die sich daraus ergebenden, dass die Tarifbedingungen der Luftverkehrsunternehmen typischerweise nach bestätigter Buchung keinen Wechsel in der Person des Fluggastes („name change“) zulassen und
  • deshalb eine neue Flugbuchung, also den Erwerb eines neuen Flugscheins für den Dritten erfordern,

nicht selbst tragen,

  • sondern kann den Kunden und den Dritten damit belasten, die hierfür als Gesamtschuldner haften.

Darauf hat der für das Reiserecht zuständigen X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in zwei Urteilen vom 27.09.2016 – X ZR 107/15 und X ZR 141/15 – hingewiesen.

Ein Reiseveranstalter ist, so der Senat, auch wenn er nach § 651b BGB verpflichtet ist, einen Dritten den Eintritt in einen von einem Kunden gebuchten Reisvertrag zu ermöglichen,

  • nämlich nicht gezwungen, die vertraglichen Reiseleistungen so zu gestalten, dass sie für den Kunden möglichst kostengünstig auf einen Dritten übertragbar sind,
  • sondern kann den Anspruch eines Kunden auf Flugbeförderung im Rahmen einer gebuchten Pauschalreise auch dadurch erfüllen, dass er für diesen bei einem Luftverkehrsunternehmen einen Flug zu einem Tarif bucht, der einen nachträglichen Wechsel der Person des Fluggastes nicht zulässt und typischerweise zu einem niedrigeren Preis erhältlich ist als Tarife, die eine größere Flexibilität gestatten (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 27.09.2016 – Nr. 170/2016 –).

Was, wer gegenüber einem Reiseveranstalter wegen Reisemängeln den Reisepreis mindern möchte, wissen muss

Der Reiseveranstalter bei dem ein Reisender eine Reise gebucht hat, ist nach § 651c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie

  • die zugesicherten Eigenschaften hat und
  • nicht mit Fehlern behaftet ist,

die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Ist die Reise in diesem Sinne mangelhaft, mindert sich gemäß § 651d Abs. 1 BGB für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB.

  • Allerdings tritt die Minderung des Reisepreises nach § 651d Abs. 2 BGB nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
    Auch der Schadensersatzanspruch gemäß § 651f BGB, den ein Reisender unbeschadet der Minderung verlangen kann, setzt übrigens grundsätzlich eine Mangelanzeige voraus (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 20.09.1984 – VII ZR 325/83 –).

Dass dem Reiseveranstalter der Mangel bereits bekannt ist macht die Mangelanzeige grundsätzlich nicht entbehrlich.

Entbehrlich ist eine Mängelanzeige ausschließlich dann, wenn

  • dem Reiseveranstalter eine Abhilfe nicht möglich war, weil dann der Zweck der Mangelanzeige nach § 651d Abs. 2 BGB, dem Reiseveranstalter Gelegenheit zu geben, dem Mangel abzuhelfen und für die Zukunft eine vertragsgemäße Leistung sicherzustellen nicht erreicht werden hätte können oder
  • der Reiseveranstalter von vornherein und unmissverständlich zu erkennen gibt, zur Abhilfe nicht bereit zu sein (BGH, Urteil vom 17.04.2012 – X ZR 76/11 –),

was daraus, dass ein Reiseveranstalter bei einem ihm bekannten Mangel dem Reisenden keine Abhilfe anbietet, nicht geschlossen werden kann.

Darauf hat der X. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 19.07.2016 – X ZR 123/15 – hingewiesen.

Wann kann Baustellenlärm beim Urlaubshotel als Reisemangel geltend gemacht werden und wann nicht?

Hat der Reiseveranstalter einen Reisenden, der eine Pauschalreise gebucht hat,

  • so frühzeitig vor Reisantritt, dass noch eine Umbuchung möglich gewesen wäre,

darauf hingewiesen,

  • dass ein Teil des Strandes saniert wird und es zu Lärm- und Sichtbelästigungen kommen kann,

kann der Reisende, wenn vor Ort die Hälfte des hoteleigenen Strandes gesperrt ist und von 9.00 Uhr morgens bis mindestens 22.00 Uhr in der Außenanlage und insbesondere am Stand und im Poolbereich Lärm herrscht, dies nicht als Reisemangel geltend machen.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 10.11.2015 – 159 C 9571/15 – entschieden.

Begründet hat das AG das damit,

  • dass der objektive Durchschnittsreisende, der einen derartigen Hinweis erhält, weiß bzw. wissen muss, dass im Bereich des Hotels mit erheblichem Lärm verbundene Bauarbeiten durchgeführt werden und
  • dass, wenn ein Reisender trotz der Möglichkeit der Umbuchung der Reise diese in einem solchen Fall dennoch antritt, weil er lediglich mit kleineren Unannehmlichkeiten rechnet, der Reiseveranstalter für derartige Fehlvorstellungen nicht haftbar gemacht werden kann (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 22.07.2016 – Nr. 57/16 –).