…. Reisepreises verpflichtet sein.
Mit Urteil vom 11.08.2020 – 32 C 2136/20 (18) – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem von einem Kunden seine bei einem Reiseveranstalter gebuchte Urlaubsreise nach Ischia (Italien),
- die am 14.04.2020 beginnen sowie u.a. einen Flug von Hamburg nach Neapel und zurück beinhalten sollte,
am 07.03.2020
- – zu einem Zeitpunkt als keine Reisewarnung für sein Reisegebiet bestand –
wegen der sich weltweit ausbreitenden Covid-19-Pandemie storniert worden war, entschieden, dass der Reiseveranstalter
- von dem Kunden keine Stornierungskosten verlangen kann, sondern
verpflichtet ist, dem Kunden den Reisepreis komplett zurückzuzahlen.
Begründet hat das AG dies damit, dass ein Reiseveranstalter
- gemäß § 651h Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
dann nicht berechtigt ist,
- Stornierungskosten zu erheben,
sondern
- den kompletten Reisepreis zurückzahlen muss,
wenn
- ein Kunde eine gebuchte Reise vor Reiseantritt storniert
und zum Zeitpunkt der Reisestornierung,
- wie dies hier Anfang März für ganz Italien der Fall war,
aufgrund einer gewissen Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Coronavirus im Reisegebiet,
- die nicht zwingend eine Reisewarnung für das Reisegebiet voraussetzt,
die Gegebenheiten am Urlaubsort bereits als außergewöhnliche Umstände im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB zu qualifizieren sind (Quelle: Pressemitteilung des AG Frankfurt am Main).