OLG Oldenburg spricht achtjährigem Mädchen nach Reitunfall beim Reitunterricht 10.000 Euro Schmerzensgeld zu

Mit Beschluss vom 30.11.2020 – 2 U 142/20 – hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem ein achtjähriges Mädchen während der Teilnahme an einer Pony-Reitstunde 

  • in einer Reithalle bei dem Reithallenbetreiber, 

als es auf einem 

  • von einer bei dem Reithallenbetreiber Angestellten an der Longe geführten 

Pony saß, von dem Pony gefallen 

  • und danach das Pony auf das Mädchen gestürzt 

war, das Mädchen 

  • sich dabei einen Bein- und einen Schlüsselbeinbruch zugezogen hatte, 

operiert werden und danach sechs Wochen im Rollstuhl sitzen musste, entschieden, dass das Mädchen von dem Reithallenbetreiber 

  • 10.000 Euro als Schmerzensgeld 

verlangen kann.

Dass der Reithallenbetreiber als Halter des Ponys nach § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für die Unfallfolgen haften muss, hat der Senat damit begründet, dass sich bei dem Unfall, 

  • auch dann, wenn das Mädchen die Kommandos der Angestellten nicht richtig umgesetzt haben sollte, 

eine typische Tiergefahr realisiert habe, da bei Kindern 

  • mit mangelnder Reiterfahrung damit gerechnet werden müsse, dass sie Anweisungen nicht immer richtig umsetzen,

bei ihnen die Unterrichtenden deshalb 

  • besondere Vorsicht walten lassen müssen 

und die Berufung des Reithallenbetreibers, gemäß § 833 Satz 2 BGB deswegen nicht schadensersatzpflichtig zu sein, weil

  • das Pony auf dem das Mädchen unterrichtet wurde, sich bisher stets ruhig verhalten habe, 

vorausgesetzt hätte, dass das Pony explizit darauf getestet wurde,