Das hat die 8. Kammer des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf mit Urteil vom 13.06.2019 – S 8 KR 392/18 – entschieden.
Danach muss
- bei dem chirurgischen Wiederaufbau einer Brust nach einer Krebsoperation
die Krankenkasse die Kosten
- für die Wiederherstellung der Brust insgesamt als ein paariges Organ,
- einschließlich des Erhalts der Symmetrie
deswegen übernehmen, weil die Rekonstruktion beider Brüste,
- um negative Folgen einer asymmetrischen Belastung zu verhüten,
medizinisch indiziert ist.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hat die Kammer im Fall einer 76-Jährigen,
- bei der nach einer Erkrankung an einem Mammakarzinom an der rechten Brust und einem chirurgischen Eingriff
- die rechte Brust rekonstruiert sowie
- die linke Brust entsprechend angepasst und
- Jahre später, nach einem Sturz, aus einem Implantat Silikonöl ausgetreten war,
die Krankasse der Frau verurteilt, die Kosten
- für die Rekonstruktion beider Brüste mit neuen Implantaten
zu tragen (Quelle: Pressemitteilung des SG Düsseldorf).