…. für die anderweitige Unterbringung der Mieter während der erforderlichen Renovierungsarbeiten zu tragen hat.
Mit Urteil vom 16.11.2019 – 414 C 22911/18 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem bei der Bekämpfung eines,
- aus unbekannter Ursache in einem Mietshaus ausgebrochenen,
Brandes, das zur Brandbekämpfung eingesetzte Löschwasser eine vermietete Wohnung unbewohnbar gemacht hatte und die Mieter dieser Wohnung,
- die bis zur Wiederinstandsetzung der Wohnung durch den Vermieter in ein Hotel gezogen waren,
die hierfür aufgewendeten Kosten vom Vermieter ersetzt haben wollten, entschieden, dass Mieter Ersatz für Brandfolgekosten,
- wie die anderweitige Unterbringung während der nach einem Hausbrand erforderlichen Renovierungsarbeiten,
dann nicht geltend machen können, wenn
- der Vermieter am Brand keine Schuld trägt.
Dass ein Vermieter,
- der an dem Brand unschuldig ist,
den Mietern ihre Aufwendungen für eine Ersatzunterkunft nicht nach § 555a Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in angemessenem Umfang zu ersetzen hat, hat das AG damit begründet, dass die Mieter diese Aufwendungen machen mussten,
- infolge des Brandes und
- nicht infolge einer Erhaltungsmaßnahme,
- da ohne den Brand die Erhaltungsmaßnahme nicht vorgenommen worden wäre,
die Aufwendungen für die Ersatzunterkunft somit adäquat kausal zurückzuführen sind
- auf den Wohnungsbrand und
- nicht auf die zeitlich danach vorgenommene Erhaltungsmaßnahme
und Vermieter für einen nach Abschluss des Mietvertrages auftretenden Mangel nach § 536a Abs. 1 BGB nur haften,
- wenn entweder der Mangel wegen eines Umstandes, den der Vermieter zu vertreten hat, entstanden ist
- oder wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist (Quelle: Pressemitteilung des AG München).
Demzufolge können Mieter – in einem Fall wie dem obigen, bei dem der Vermieter an dem Brand unschuldig und mit der Beseitigung der Brandfolgen nicht in Verzug ist – nur die Mietzahlungen bis zum Wiederbezug aussetzen.