Mit Beschluss vom 06.05.2020 – L 7 BA 58/20 – hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in einem Fall, in dem,
- nach einer Betriebsprüfung,
der Rentenversicherungsträger von einem Fitnessstudio
- sofort vollziehbar 7.689,22 Euro Sozialversicherungsbeiträge
nachgefordert hatte,
- die Vollziehung der Nachforderung ausgesetzt und
- angeordnet, dass bereits eingezogene Beiträge an das Studio zurückzuzahlen sind.
Begründet hat das LSG dies damit, dass nach den glaubhaften Angaben des Studiobetreibers, die derzeit bestehenden Liquiditätsprobleme
- allein auf die staatlich angeordnete sowie absehbar befristete Einstellung des Studiobetriebes zurückgehen und
nicht mehr bestehen werden,
- sobald der Studiobetrieb wieder aufgenommen werden kann,
die aktuelle Durchsetzung der Nachforderung deswegen unbillig erscheint und dem das berechtigte Interesse der Sozialversicherung,
- auch und insbesondere in Krisenzeiten mit den erforderlichen Beitragsmitteln ausgestattet zu sein,
nicht entgegen steht, nachdem
- das Fortbestehen des Betriebs des Studiobetreibers mit mehreren Arbeitnehmern und monatlichen Beiträgen zur Sozialversicherung nicht zuletzt auch im Interesse der Solidargemeinschaft stehe (Quelle: Pressemitteilung des LSG München).