Ein Geschädigter, der nach einem Verkehrsunfall, bei dem sein Fahrzeug beschädigt wurde, von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung
- auf Gutachtenbasis Ersatz der fiktiven Reparaturkosten begehrt,
darf der fiktive Schadensberechnung,
- sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen,
grundsätzlich
- die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen,
die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
In der Regel besteht ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte das Fahrzeug
- tatsächlich voll,
- minderwertig oder
- überhaupt nicht
reparieren lässt.
Allerdings kann der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit
- in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien“ Fachwerkstatt
verweisen,
- wenn er darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und
- wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen.
Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien“ Fachwerkstatt für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn
- das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war.
Aber auch bei Fahrzeugen,
- die älter sind als drei Jahre,
kann es für den Geschädigten insbesondere dann unzumutbar sein,
- sich auf eine günstigere gleichwertige und ohne Weiteres zugängliche Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen zu lassen,
wenn er – zum Beispiel unter Vorlage des „Scheckheftes“, der Rechnungen oder durch Mitteilung der Reparatur- bzw. Wartungstermine – konkret darlegt,
- dass er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen und
- dies vom Schädiger nicht widerlegt wird.
Abgestellt werden muss bei der Frage der Unzumutbarkeit, ob es
- für einen ordentlichen und verständigen Menschen an der Stelle des Geschädigten unzumutbar ist,
einen … Jahre alten Pkw der Marke … mit einer Laufleistung vom … km und einen Schaden … in die Fachwerkstatt … zur Vornahme einer Reparatur zu geben, die vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, so dass beispielsweise bei einem
- über neun Jahre alten und
- bei dem Unfall verhältnismäßig leicht beschädigten Fahrzeug,
das zwar stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert, dort aber in den letzten Jahren vor dem Unfall nicht mehr gewartet worden ist,
- der Verweis auf eine „freie“ Fachwerkstatt nicht unzumutbar ist.
Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 07.02.2017 – VI ZR 182/16 – hingewiesen.