…. das Eigentum an solchen Bäumen nach brasilianischem Recht,
- anders als im deutschen Recht,
isoliert, d.h. auch ohne das Eigentum an dem Grundstücks übertragen und erworben werden kann.
Mit Urteil vom 08.10.2020 – 6 U 1582/19 – hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz in einem Fall, in dem von einem Verkäufer in Brasilien einem Kaufinteressierten in Deutschland der Kauf von
Teakbäume zur späteren Verwertung angeboten, es daraufhin zum Vertragsschluss
- über den Erwerb von 265 auf einer Plantage in Brasilien gepflanzten Teakbäumen
gekommen und dem Käufer
- zur Bescheinigung des persönlichen Baumeigentums
eine „Baumurkunde“ übersandt worden war, entschieden, dass es möglich ist, einen reinen Baumkaufvertrag
- über Nutzbäume in Brasilien
zu schließen.
Nach brasilianischem Recht, das, so der Senat,
- da sich die Bäume in Brasilien befinden, gemäß § 43 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
anzuwenden ist, handelt es sich bei zur Abholzung und anschließenden Verwertung bestimmten Bäumen nämlich um „antizipierte Mobiliargüter“,
- worunter Güter zu verstehen sind, die natürlicherweise oder künstlich mit dem Grund und Boden verbunden und daher zwar grundsätzlich unbeweglich aber zur Trennung von Grund und Boden bestimmt sind,
zählen zu den antizipierten Mobiliargütern insbesondere
- zur Rodung bestimmte Bäume,
erfolgt die Übertragung des Eigentums
- an antizipierten Mobiliargütern im brasilianischen Recht
nach denselben Vorschriften, die für
- die Übertragung von beweglichen Sachen
gelten und genügt daher hierfür
- ein (nicht notariell beurkundeter) Vertragsschluss und
- die Übergabe der Sache bzw. eine die Übergabe ersetzende Vereinbarung,