…. wissen sollten.
Mit Beschluss vom 28.08.2020 – L 16 KR 151/20 – hat der 16. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen im Fall eines 80-jährigen, gehbehinderten Mannes,
- dem ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 % und das Merkzeichen „aG“ zuerkannt war und
der bei seiner Krankenkasse die Übernahme der Kosten für die Anschaffung
- eines klappbaren Elektrorollers mit Sattel,
- statt eines Rollstuhles,
mit der Begründung beantragt hatte, dass
- er, was mit einem Elektrorollstuhl nicht gehe, einen E-Roller zusammengeklappt im Pkw transportieren und auch in den Urlaub und auf Busreisen mitnehmen könne,
- während ein solch großes und schweres Hilfsmittel wie ein Elektrorollstuhl auch für sein Auto und seinen Carport ungeeignet sei,
entschieden, dass
- ein Anspruch auf die Versorgung mit einem E-Roller als Rollstuhlersatz nicht besteht.
Wie der Senat ausgeführt hat, haben gesetzlich Krankenversicherte nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V),
- allerdings unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots des § 12 Abs. 1 SGB V,
Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um
- den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern,
- einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder
- eine Behinderung auszugleichen,
soweit die Hilfsmittel nicht
- als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder
- nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind,
ist für die Auslegung,
- was unter Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens zu verstehen ist,
abzustellen, auf Zweck und Funktion des Gegenstandes, die abhängt davon, ob
- ein Gegenstand bereits nach seiner Konzeption dem Zweck des § 33 SGB V dienen soll oder
- den Bedürfnissen erkrankter oder behinderter Menschen jedenfalls besonders entgegenkommt und von körperlich nicht beeinträchtigten Menschen praktisch nicht genutzt wird,
und sind E-Roller,
- die in ihrer Funktion nicht medizinisch geprägt sind und
- nach ihrer Konzeption ersichtlich nicht nur den Bedürfnissen von Kranken und Behinderten dienen sollen, sondern auch von Nichtbehinderten regelmäßig genutzt werden,
somit als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens einzustufen,
- für die eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung nicht besteht.