Tag Rückrufaktion

Vom Dieselgate betroffene Fahrzeugeigentümer sollten wissen, dass das Kraftfahrbundesamt (KFB), wenn sie das Software-Update nicht vornehmen lassen,

…. ihre Fahrzeugdaten an die für sie örtlich zuständige Zulassungsbehörde zur Prüfung in eigener Zuständigkeit weitergeben darf, ob der Betrieb ihres Fahrzeugs wegen Vorliegens eines technischen Mangels untersagt wird.

Der Versuch einer Betroffenen, der vom KFB angekündigt worden war,

  • dass die Zulassungshörde über die Nicht-Teilnahme ihres Diesel-Pkw an der der Volkswagen AG aufgegebenen Rückrufaktion zwecks Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung unterrichtet werden würde

und die dem KFB dies untersagen lassen wollte, scheiterte vor Gericht.

Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (OLG) entschied mit Beschluss vom 20.09.2017 – 4 MB 56/17 –, dass in einem solchen Fall die Weitergabe der Daten zulässig ist, weil

Darüber sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, welche Rechte und Möglichkeiten sie in ihrem Einzelfall haben, ist vom Dieselgate betroffenen Fahrzeugeigentümern, die Fragen hierzu haben, zu empfehlen.

Was Fahrzeugeigentümer, die ihr Auto zur Inspektion geben, aber auch Inhaber von Fachwerkstätten die Inspektionen durchführen, wissen sollten

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 08.02.2017 – 12 U 101/16 – hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden, dass

  • eine Werkstatt, die sich als Fachwerkstatt für Fahrzeuge einer bestimmten Marke bezeichnet,

auch dann,

  • wenn sie von einem Kunden nur mit Wartungsarbeiten im Umfang einer „kleinen Inspektion“ beauftragt ist,

die Pflicht trifft,

  • sich, unter Ausnutzen zumutbarer Informationsquellen, wie etwa der Internetseite des Fahrzeugstellers, zu informieren,
  • ob das Fahrzeug von einer Rückrufaktion des Fahrzeugherstellers wegen sicherheitsrelevanter Mängel betroffen ist,

weil bei Inspektionen, auch bei sog. „kleinen“,

  • bei denen es sich um Werkverträge handelt,
  • gerichtet darauf, das Kraftfahrzeug für die nächste Zeit gebrauchs- und fahrbereit zu machen,

eine umfassende Prüfung der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu erfolgen hat.

Unterlasse die Fachwerkstatt dies, sei sie schadensersatzpflichtig nach § 280 Abs. 1, § 634 Nr. 4, § 633 Abs. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn es

  • infolge der Nichtdurchführung der von dem Fahrzeughersteller mit der Rückrufaktion angewiesenen Instandsetzungsarbeiten

zu einem Fahrzeugschaden kommt,

  • der bei Durchführung der empfohlenen Instandsetzungsarbeiten nicht entstanden wäre.

Handelt es sich bei den zur Inspektion gegebenen Fahrzeugen um sog. „Grauimporte“, deren Eigentümer vom Fahrzeughersteller nicht über Rückrufaktionen informiert werden, gelte, so der Senat weiter, nichts anderes.