Tag Schadenspauschale

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten wissen, wann der vereinbarte Monatslohn fällig ist, wann eine Fälligkeitsregelung

…. in einem Arbeitsvertrag unwirksam ist und dass die Verzugsschadenspauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch im Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden kann.

Mit Urteil vom 09.10.2017 – 4 Sa 8/17 – hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Baden-Württemberg entschieden, dass eine vom Arbeitgeber in einem Arbeitsvertrag vorformulierte Klausel,

  • die vorsieht, dass das Monatsentgelt nach erbrachter Arbeitsleistung erst am 20. des Folgemonats fällig werden soll,

wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist,

  • mit der Folge, dass
    • der Arbeitgeber dann ab dem Ersten des Folgemonats mit der Entgeltzahlung in Verzug kommt und
    • der Arbeitnehmer in einem solchen Fall auch Anspruch auf Zahlung der Verzugsschadenspauschale in Höhe von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB hat.

Begründet hat das LArbG dies damit, dass

  • gemäß § 614 Satz 1 BGB die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten ist, bei einer vereinbarten Monatsvergütung somit jeweils am Monatsletzten,
  • ein Abweichen von dieser gesetzlichen Regelung in vom Arbeitgeber vorformulierten Vertragsbedingungen den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, wenn es nicht durch schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist und
  • auch dann, wenn solche schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers vorliegen, beispielsweise deswegen, weil die Vergütungsbestandteile monatlich jeweils neu berechnet werden müssen, ein Hinausschieben der Fälligkeit nur bis zum 15. des Folgemonats noch als angemessen angesehen kann und dies auch nur dann, wenn dem Arbeitnehmer zuvor wenigstens noch ein Abschlag gezahlt wird.

Haben Arbeitnehmer Anspruch auf die Verzugsschadenspauschale von 40 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB

…. wenn Arbeitgeber in Verzug mit arbeitsrechtlichen Entgeltzahlungen sind?

Das Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln sagt „ja“, die Arbeitsgerichte (ArbG) Nürnberg und Düsseldorf sagen „nein“.

Ob die Vorschrift des § 288 Abs. 5 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • nach der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, ungeachtet eines Anspruchs auf Verzugszinsen oder sonstigen Verzugsschaden
  • einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 € hat,

im Arbeitsrecht anwendbar ist oder nicht, ist umstritten.

Die 12. Kammer des LAG Köln hat mit Urteil vom 22.11.2016 – 12 Sa 524/16 – die Anwendbarkeit der Vorschrift auf arbeitsrechtliche Entgeltansprüche bejaht und entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der den Arbeitslohn vom Arbeitgeber

  • verspätet oder
  • unvollständig

ausbezahlt erhält, nach § 288 Abs. 5 BGB Anspruch auf 40 € Pauschal-Schadensersatz hat.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass es sich bei der 40-Euro-Pauschale um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins handle, der,

  • weil durch diese Regelung der Druck auf den Schuldner, Zahlungen pünktlich und vollständig zu erbringen, erhöht werden sollte,

auch auf Arbeitsentgeltansprüche zu zahlen sei.

Im Gegensatz dazu hat das Arbeitsgericht (ArbG) Nürnberg mit Urteil vom 11.11.2016 – 12 Ca 6016/15 – entschieden, dass,

  • wegen des weitgehenden Ausschlusses von Kostenerstattungsansprüchen im Urteilsverfahren erster Instanz gemäß § 12a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG),

die Verzugsschadenspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht keine Anwendung findet (so auch ArbG Düsseldorf, Urteil vom 12.5.2016 – 2 Ca 5416/15 –).