…. wenn Arbeitgeber in Verzug mit arbeitsrechtlichen Entgeltzahlungen sind?
Das Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln sagt „ja“, die Arbeitsgerichte (ArbG) Nürnberg und Düsseldorf sagen „nein“.
Ob die Vorschrift des § 288 Abs. 5 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- nach der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, ungeachtet eines Anspruchs auf Verzugszinsen oder sonstigen Verzugsschaden
- einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 € hat,
im Arbeitsrecht anwendbar ist oder nicht, ist umstritten.
Die 12. Kammer des LAG Köln hat mit Urteil vom 22.11.2016 – 12 Sa 524/16 – die Anwendbarkeit der Vorschrift auf arbeitsrechtliche Entgeltansprüche bejaht und entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der den Arbeitslohn vom Arbeitgeber
- verspätet oder
- unvollständig
ausbezahlt erhält, nach § 288 Abs. 5 BGB Anspruch auf 40 € Pauschal-Schadensersatz hat.
Begründet hat die Kammer dies damit, dass es sich bei der 40-Euro-Pauschale um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins handle, der,
- weil durch diese Regelung der Druck auf den Schuldner, Zahlungen pünktlich und vollständig zu erbringen, erhöht werden sollte,
auch auf Arbeitsentgeltansprüche zu zahlen sei.
Im Gegensatz dazu hat das Arbeitsgericht (ArbG) Nürnberg mit Urteil vom 11.11.2016 – 12 Ca 6016/15 – entschieden, dass,
- wegen des weitgehenden Ausschlusses von Kostenerstattungsansprüchen im Urteilsverfahren erster Instanz gemäß § 12a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG),
die Verzugsschadenspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht keine Anwendung findet (so auch ArbG Düsseldorf, Urteil vom 12.5.2016 – 2 Ca 5416/15 –).