Tag Schieflage

Wichtig zu wissen für Unternehmer und Freiberufler, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben und

…. durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind.

Schon jetzt in Anspruch genommen werden kann ein

  • von der Bayerischen Staatsregierung eingerichtetes

Soforthilfeprogramm für gewerbliche Unternehmen und selbstständige Angehörige der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige),

  • die eine Betriebs- Arbeitsstätte in Bayern haben

und

  • die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind, d.h.
    • bei denen infolge der Corona-Krise keine (ausreichende) Liquidität vorhanden ist, um z. B. laufende Verpflichtungen zu zahlen.

Allerdings ist vor Inanspruchnahme der Soforthilfe verfügbares liquides Privatvermögen,

  • d.h. ohne Anrechnung von z. B. langfristiger Alters­versorgung (Aktien, Immobilien, Lebensversicherungen,etc.) oder Mitteln, die für den Lebensunterhalt benötigt werden,

einzusetzen.

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:

  • bis zu 5 Erwerbstätige 5.000 Euro,
  • bis zu 10 Erwerbstätige 7.500 Euro,
  • bis zu 50 Erwerbstätige 15.000 Euro,
  • bis zu 250 Erwerbstätige 30.000 Euro.

Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitäquivalente:

  • Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
  • Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
  • Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
  • Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

Der Förderantrag,

  • in dem der Antragsteller an Eides statt zu versichern hat, dass er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht hat,

ist als Download auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie auf den Websites der sieben Bezirksregierungen und der Stadt München (= Bewilligungs- und Vollzugsbehörden) abrufbar und online ausfüllbar.

Versicherungsnehmer sollten beachten, dass es vom Wortlaut der Versicherungsbedingungen abhängen kann

…. ob eine Versicherung zahlen muss oder nicht.

Diese bittere Erfahrung musste ein Versicherungsnehmer machen, der, nachdem eine auf seinem Grundstück stehende Scheinzypresse hatte gefällt werden müssen,

  • weil ein Sturm ihren Wurzelballen derart gelockert hatte, dass sie in Schieflage geraten war und drohte, auf das Haus zu fallen,

die Kosten für die Fällung des bruchgefährdeten Baumes von seiner Wohngebäudeversicherung ersetzt haben wollte.

Die Versicherung lehnte unter Berufung auf die Versicherungsbedingungen, nach denen zu ersetzten (nur) sein sollten,

  • Schäden, die dadurch entstehen, dass der Sturm (…), Bäume (…) auf versicherte Sachen wirft oder
  • Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung eines unmittelbar drohenden versicherten Schadens oder Minderung des Schadens, für sachgerecht halten durfte,

eine Schadensregulierung ab und bekam vom Amtsgericht (AG) München Recht.

Dieses entschied mit Urteil vom 06.04.2017 – 155 C 510/17 –, dass ein Versicherungsfall nach dem Wortlaut der Versicherungsvereinbarung deshalb (noch) nicht vorgelegen habe, weil

  • der Baum durch das Sturmereignis nicht auf das Haus des Versicherungsnehmers geworfen, sondern, ohne das Gebäude zu beschädigen, lediglich über diesem in Schieflage geraten und
  • die Fällung auch nicht erfolgt sei
    • wegen eines unmittelbar bevorstehenden erneuten Sturms und dem dann gerade und nur dadurch drohenden Umbruch oder Bruch des Baumes,
    • sondern wegen des aufgrund der eigenen Schwerkraft des Baumes oder anderer (nicht versicherter) Umwelteinflüsse drohenden Umstürzens oder Brechens (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 20.10.2017).

Der Fall zeigt, dass es in Versicherungsfragen stets empfehlenswert ist, die Beratung eines Rechtsanwalts, insbesondere eines Anwalts der gleichzeitig die Qualifikation „Fachanwalt für Versicherungsrecht“ hat, in Anspruch zu nehmen.