OLG Karlsruhe entscheidet: Kein Schadensersatz für Reiter, dessen Pferd nach Pfiff eines Hundehalters mit Hundepfeife scheute

…. und ihn abgeworfen hat.

Mit Urteil vom 03.08.2017 – 7 U 200/16 – hat der 7. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe die Klage eines Reiters abgewiesen,

  • der Schadensersatz sowie Schmerzensgeld von einem Hundehalter wollte,

weil

  • dessen freilaufender Hund seinem Pferd bei seinem Ausritt gefolgt war,
  • der Hundehalter, um den Hund zur Umkehr zu bewegen, zunächst einmal, dann noch mindestens ein weiteres Mal mit der Hundepfeife gepfiffen hatte und
  • sein Pferd darauf hin durchgegangen und er abgeworfen worden war.

Begründet hat der Senat die Abweisung der Klage damit,

  • dass das Durchgehen des Pferdes nicht von dem Hund verursacht worden, sondern Folge der Pfiffe mit der Hundepfeife war, somit also eine Tierhalterhaftung des Beklagten nach § 833 Satz 1 BGB ausscheide

und

  • der Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB deswegen nicht hafte, weil
    • die Pfiffe mit der Hundepfeife eine angemessene und naheliegende Reaktion auf das Verhalten des Hundes gewesen und
    • vom Beklagten eine Schreckreaktion des Pferdes auf die Pfiffe nicht wahrgenommen worden sei (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 25.08.2017).