OLG Schleswig hält Frauen, die mit Schuhabsatz im Fußabtreter-Gitterrost vor einem Mietshaus hängen bleiben und stürzen, für selbst schuld

…. und gibt Verhaltenstipps.

Mit Urteil vom 06.04.2017 – 11 U 65/15 – hat der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) in einem Fall, in dem die Besucherin eines im Jahre 1906 erbauten Mietshauses

  • mit einem ihrer in Querrichtung 2,5 cm und in Längsrichtung 1,5 cm breiten Schuhabsätze
  • in den jeweils 4 cm x 7,3 cm rautenförmigen Öffnungen des metallenen Fußabtreters vor der Haustür

hängen geblieben und gestürzt war, entschieden, dass der geschädigten Frau gegen die Hauseigentümerin kein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.

Begründete hat der Senat dies u.a. damit, dass

  • gerade bei älteren Häusern als Fußabstreifer dienende Gitterroste aus Metall vor der Haustür, auch mit verhältnismäßig großen Öffnungen zwischen den einzelnen Gitterstäben, die von der Gestaltung üblicher, insbesondere neuerer Gitterroste abweichen, üblich seien,
  • Bewohner und Besucher demzufolge mit solchen Fußabtreter-Gitterrosten rechnen müssten,
  • Hauseigentümer deshalb darauf vertrauen dürften, dass Trägerinnen von Schuhen mit hohen Absätzen, bei denen die Möglichkeit des Hängenbleibens besteht, auf diese erkennbare Gefahr angemessen reagieren, indem sie
    • entweder seitlich an dem Gitterrost vorbeigehen oder
    • aber den Schritt auf das Gitterrost nicht mit dem Absatz, sondern mit dem Ballen setzen,
  • für den Eingangsbereich von privaten Häusern auch nicht die gleichen strengen Sicherheitsanforderungen wie für öffentliche Verkehrswege gelten, bei denen nach dem „Merkblatt für Metallrost“ für Gitterroste eine Weite von nur höchstens 1 cm empfohlen werde und

somit eine schuldhafter Pflichtverletzung der Hauseigentümerin nicht feststellbar sei (Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig vom 12.05.2017 – Nr. 4/2017 –).