…. ein Schaden am Fahrzeug als nicht versicherter „Betriebsschaden“ anzusehen ist.
Ist in den dem Vollkaskoversicherungsvertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen bestimmt, dass
- „versichert sind
- Schäden am Fahrzeug durch Unfall und
- als Unfall ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis gilt“,
sowie
- „dass keine Unfallschäden deshalb insbesondere sind,
- Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben, z. B. Schäden an der Bremsanlage oder an den Reifen,
- Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z. B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung oder durch eine sich während der Fahrt öffnende Motorhaube,
- Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben,
- Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen, z. B. Rangierschäden am Zugfahrzeug durch den Anhänger,
- dass vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs entstehen, nicht als Unfallschaden gelten. Beispiel: Schäden an der Ladeoberfläche eines Lkw durch Beladen durch Kies,“
ist für das Vorliegen eines
- versicherten Schadens am Fahrzeug durch „Unfall“
notwendig,
- eine Einwirkung „von außen“,
- wobei der Gegenstand, von dem die auf das versicherte Fahrzeug „wirkende mechanische Gewalt“ ausgehen muss, nicht Teil des Fahrzeugs selbst sein darf,
während von einem
- vom Versicherungsschutz ausgeschlossen Betriebsschaden am Fahrzeug
dann auszugehen ist, wenn der Schaden
- durch Ereignisse und Umstände hervorgerufen worden ist, in denen sich Gefahren verwirklichen, denen das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendung üblicherweise ausgesetzt ist,
- die also nur eine Auswirkung des normalen Betriebsrisikos sind, das in Kauf genommen wird.
Der Versicherungsnehmer,
- der für einen Fahrzeugschaden aus einer abgeschlossenen Vollkaskoversicherung Leistungen begehrt,
trägt für das Vorliegen eines Unfallschadens im Sinne der Versicherungsbedingungen
- die Darlegungs- und
- im Streitfall die Beweislast.
Darauf hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart mit Urteil vom 30.07.2020 – 7 U 57/20 – hingewiesen und in einem Fall, in dem ein vollkaskoversicherter PKW beim Überfahren einer
- absichtlich an einem Ortsanfang, quer zu einer asphaltierten Straße,
angelegten,
- für den Fahrzeugführer – nach seiner Behauptung – wetter- und dunkelheitsbedingt nicht erkennbaren,
Fahrbahnschwelle
- mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h, bei einer dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h,
beschädigt worden war, entschieden, dass es sich um einen von der Vollkaskoversicherung
- nicht abgedeckten Betriebsschaden,
- mithin von einem Schaden, der durch normale Abnutzung, durch Material- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entsteht,
gehandelt hat.
Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass es entscheidend von
- der konkreten Verwendung des Fahrzeugs
abhängt, ob ein Ereignis,
- das die wesentlichen Merkmale eines Unfalls aufweist,
als Betriebsschaden oder als Unfallschaden anzusehen ist und somit, wenn
- ein Fahrzeug bei einem Überfahren einer angelegten Fahrbahnschwelle einen Schaden erleidet und
- ein Nachweis für das Vorliegen eines Unfalls nicht erbracht werden kann,
davon auszugehen ist, dass sich lediglich ein Risiko verwirkt hat, dem das Fahrzeug nach seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt ist.
Da bei der versicherungsvertraglichen Abgrenzung zwischen
- versichertem „Unfallschaden“ und
- nicht versichertem „Betriebsschaden“
nach der Auffassung des Senats ein etwaiges Verschulden des Fahrzeugführers nicht zu berücksichtigen ist, war es somit auch ohne Relevanz,
- ob dieser wetter- und tageszeitenbedingt die Fahrbahnschwelle erkennen konnte oder
- ob er zu schnell gefahren ist.
Hinweis:
Diesbezüglich anderer Ansicht ist das Landgericht (LG) München II, das mit Urteil vom 13.01.2017 – 10 O 3458/16 – entschieden hat, dass, sofern eine Bodenschwelle
- aufgrund ihrer mangelnden Erkennbarkeit
mit einem Kraftfahrzeug zu schnell überfahren und dadurch ein Schaden am Fahrzeug entsteht,
- ein versicherter Unfallschaden vorliegt und
- nicht lediglich ein vom Vollkaskoversicherungsschutz nicht umfasster Betriebsschaden.