Tag Schwimmbad

Schwimmbadbetreiber muss Kind, das sich auf durch Sonneneinstrahlung aufgeheizter Metallplatte die Füße verbrannt hat,

…. Schadensersatz sowie Schmerzensgeld zahlen.

Mit Urteil vom 30.11.2020 – 1 O 62/20 – hat das Landgericht (LG) Koblenz in einem Fall, in dem ein 17 Monate altes Kind, 

  • während es mit seiner Mutter ein öffentliches Schwimmbad besuchte, 

sich auf einer durch Sonneneinstrahlung stark aufgeheizten, im Boden eines 

  • zu den sanitären Einrichtungen führenden 

Fußweges befindlichen Metallplatte, 

  • auf die es barfuss, vor der Mutter gehend, getreten war, 

die Fußsohlen verbrannt hatte, den Schwimmbadbetreiber, 

  • wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, 

verurteilt, an das Kind Schadensersatz sowie Schmerzensgeld zu zahlen. 

Begründet hat das LG dies damit, dass Besucher eines Schwimmbades, 

  • nachdem unter diesen üblicherweise auch Kinder seien,

nicht damit rechnen müssen, 

  • dass sich in Bereichen, die uneingeschränkt genutzt werden dürfen, im Boden eine Metallplatte befindet, die sich bei Sonneneinstrahlung dermaßen erhitzt, dass man sich daran Verbrennungen an den Fußsohlen zuziehen kann, 

sie sich vielmehr grundsätzlich darauf verlassen können müssen, 

  • dass allgemein zugängliche Bereiche gefahrlos betreten werden können    

und deshalb Schwimmbadbetreiber verpflichtet seien, Schwimmbadbesucher vor Gefahren,

  • die von durch Sonneneinstrahlung erhitzten, am Boden von allgemein zugänglichen Bereichen befindlichen Metallplatten ausgehen,

durch ihm zumutbare Vorkehrungen zu warnen bzw. zu schützen,  

  • wie etwa durch eine besondere Kennzeichnung oder eine Absperrung an besonders heißen Tagen (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Was Erwerber einer Eigentumswohnung bedenken sollten

…. wenn die Wohnanlage mit einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Schwimmbad ausgestattet ist.

Ist in einer Wohnanlage ein Schwimmbad vorhanden, das im Gemeinschaftseigentum steht, haben die Wohnungseigentümer

  • nicht nur Anspruch auf die Nutzung des Schwimmbads,
  • sondern auch darauf, dass dort auf Kosten der Eigentümergemeinschaft die notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt werden, die die Nutzung gewährleisten.

Deshalb kann, wenn beispielsweise das Schwimmbad wegen Sanierungsbedürftigkeit nicht mehr von den Wohnungseigentümern benutzbar ist, die Eigentümerversammlung auch durch Mehrheitsbeschluss nicht beschließen, das Schwimmbad aus Kostengründen stillzulegen.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 11.01.2017 – 485 C 12234/16 WEG – entschieden.

Denn bei einer Stilllegung anstelle der notwendigen Sanierungsmaßnahmen

  • könne, so das AG, das Schwimmbad nicht mehr zweckbestimmt genutzt werden und
  • dadurch würden sämtliche Wohnungseigentümer vom Gebrauch des Schwimmbades ausgeschlossen, was einem Entzug des Mitgebrauchs gleichkomme.

Darauf, ob eine Mehrheit der Wohnungseigentümer das Schwimmbad für (weiterhin) notwendig erachte, komme es ebenso wenig an, wie auf die Höhe der aufzuwendenden Instandsetzungskosten, weil jeder Käufer einer Wohnung wissen müsse, dass mit dem in der Anlage vorhandenen Schwimmbad erhöhte Kosten verbunden sind und dies beim Kaufentschluss berücksichtigen könne (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 02.06.2017 – 41/17 –).