Unterstützung von Selbsttötungen sowie Unterlassen von Maßnahmen zur Rettung der bewusstlosen Suizidenten

…. sind – jedenfalls bei nicht geschäftsmäßigem Handeln – dann nicht strafbar, wenn der Suizid

  • auf einem freiverantwortlich gebildeten Selbsttötungswillen beruht und
  • sich als Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts des Sterbewilligen darstellt.

Mit Urteil vom 03.07.2019 – 5 StR 132/18 und 5 StR 393/18 – hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall,

  • in dem ein Arzt auf Verlangen und ausdrücklichem Wunsch von zwei 85 und 81 Jahre alten, an mehreren nicht lebensbedrohlichen, aber ihre Lebensqualität und persönlichen Handlungsmöglichkeiten zunehmend einschränkenden Krankheiten leidenden, suizidwilligen Frauen mit dabei war,
    • als diese tödlich wirkende Medikamente einnahmen und
    • das Einleiten von Rettungsmaßnahmen nach Eintritt ihrer Bewusstlosigkeit unterlassen hatte

sowie in einem zweiten Fall,

  • in dem ein Hausarzt seiner, an einer nicht lebensbedrohlichen, aber starke krampfartige Schmerzen verursachenden Erkrankung leidende, suizidwilligen 44-jährigen Patientin auf deren ausdrücklichen Wunsch
    • Zugang zu einem in hoher Dosierung tödlich wirkenden Medikament verschafft,
    • die nach Einnahme des Medikaments bewusstlose Frau – wie von ihr zuvor gewünscht – während ihres zweieinhalb Tage dauernden Sterbens betreut und
    • keine Hilfe zur Rettung ihres Lebens geleistet hatte,

die beiden Ärzte von den Vorwürfen

  • des Totschlags durch Unterlassen nach §§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) und
  • der unterlassenen Hilfeleistung nach § 323c Abs. 1 StGB

freigesprochen,

  • ohne allerdings – da der Straftatbestand des § 217 StGB in den obigen beiden Fällen noch nicht in Kraft war – zu prüfen, ob danach eine Strafbarkeit wegen geschäftsmäßiger Förderung der Selbsttötung vorgelegen hat.

Begründet hat der Senat die Freisprüche damit,

  • dass die Sterbewünsche der Frauen jeweils auf einem freiverantwortlich gebildeten Selbsttötungswillen beruhten und nicht Ergebnis von psychischen Störungen waren, so dass
    • die im Vorfeld geleisteten Beiträge dazu, also die Beihilfen zu den (nicht strafbaren) Suiziden der Frauen (ebenfalls) straffrei sind,
  • dass in solchen Fällen nach Eintritt der Bewusstlosigkeit von Suizidenten dann keine Verpflichtung zur Lebensrettung besteht, wenn,
    • wie im obigen Fall 1, eine Sterbebegleitung vereinbart war oder,
    • wie im Fall 2, eine Person, die auf Grund ihrer Stellung, wie ein behandelnder Hausarzt, zur Rettung des Lebens seiner Patienten verpflichtet ist, von dieser Pflicht durch die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der Suizidentin entbunden wurde

und

  • dass bei Suiziden, die sich als Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts der sterbewilligen Personen darstellen, Rettungsmaßnahmen entgegen deren Willen nicht geboten sind, so dass
    • auch eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB ausscheidet (Quelle: Pressemittelung des BGH).