Tag Sicherungsmaßnahmen

Was sowohl Benutzer von Laubbläsern, als auch bei dem Einsatz eines Laubbläsers Geschädigte wissen sollten

Mit Urteil vom 10.05.2016 – 4 O 6465/15 – hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth entschieden, dass, wer Laubbläser einsetzt,

  • um beispielsweise Gehwegflächen vom Laub zu reinigen,

verpflichtet ist, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen,

  • um Gefahren für andere zu vermeiden.

Verwender von Laubbläsern können ansonsten wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für entstandene Schäden haften.

  • Allerdings müssen Geschädigte, die Schadensersatzansprüche geltend machen, nachweisen können, dass die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für den ihnen entstandenen Schaden auch ursächlich war.

In dem der Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth zugrunde liegendem Fall, in dem ein Fahrzeugeigentümer behauptet hatte, dass Mitarbeiter der Stadt beim Reinigen eines Gehweges vom Herbstlaub mit einem Laubbläser

  • eine „Laubwolke“ vor die Windschutzscheibe seines Fahrzeugs geblasen hätten und
  • die Führerin seines Fahrzeugs dadurch so erschrocken sei, dass sie die Lenkung verrissen habe und auf ein geparktes Fahrzeug aufgefahren sei,

ging das LG u.a. auch deshalb,

  • weil keine Schilder oder Warntafeln aufgestellt waren,

zwar vom Vorliegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung bei der Durchführung der Reinigungsarbeiten aus, sah es aber,

Was Inhaber eines Internetanschlusses, die wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden, wissen sollten

Der Inhaber eines Internetanschlusses ist

  • ohne konkrete Anhaltspunkte für eine
  • bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung

grundsätzlich nicht verpflichtet,

  • volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft oder seine volljährigen Besucher und Gäste,
  • denen er das Passwort für seinen Internetanschluss zur Verfügung stellt,
  • über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen,

und kann deshalb in solchen Fällen

  • für eine über seinen Internetanschluss von volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft oder seinen volljährigen Besuchern und Gästen begangene Urheberrechtsverletzung

von dem Rechteinhaber nicht als Störer in Anspruch genommen werden.

Darauf hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 86/15 – hingewiesen.

Die Entscheidung des BGH vom 12.05.2010 – I ZR 121/08 – (Sommer unseres Lebens),

  • wonach der Inhaber eines ungesicherten WLAN-Anschlusses als Störer auf Unterlassung haftet,
  • wenn außenstehende Dritte diesen Anschluss missbräuchlich zu Urheberrehtsverletzungen nutzen,

ist, so der Senat, auf eine Fallgestaltung nicht übertragbar,

weil

  • die Zumutbarkeit von Sicherungsmaßnahmen im Fall eines ungesicherten WLAN-Anschlusses daraus folgt, dass es regelmäßig im wohlverstandenen eigenen Interesse des Anschlussinhabers liegt, seine Daten vor unberechtigtem Eingriff von außen zu schützen,
  • von einer unkontrollierten Eröffnung eines Zugangs zum Internet regelmäßig eine wesentlich größere Gefahr für Urheberrechtsverletzungen ausgeht, als von der Überlassung des Anschlusses zur Nutzung durch Gäste, Besucher und Mitbewohner und
  • anders als Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus) Wohnungsinhaber grundsätzlich keine Aufsichtspflicht gegenüber ihren volljährigen Mitbewohnern und Gästen haben, die Grundlage einer Belehrungspflicht über die Gefahren der Nutzung von Internet-Tauschbörsen sein kann.