Mit Urteil vom 10.05.2016 – 4 O 6465/15 – hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth entschieden, dass, wer Laubbläser einsetzt,
- um beispielsweise Gehwegflächen vom Laub zu reinigen,
verpflichtet ist, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen,
- um Gefahren für andere zu vermeiden.
Verwender von Laubbläsern können ansonsten wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für entstandene Schäden haften.
- Allerdings müssen Geschädigte, die Schadensersatzansprüche geltend machen, nachweisen können, dass die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für den ihnen entstandenen Schaden auch ursächlich war.
In dem der Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth zugrunde liegendem Fall, in dem ein Fahrzeugeigentümer behauptet hatte, dass Mitarbeiter der Stadt beim Reinigen eines Gehweges vom Herbstlaub mit einem Laubbläser
- eine „Laubwolke“ vor die Windschutzscheibe seines Fahrzeugs geblasen hätten und
- die Führerin seines Fahrzeugs dadurch so erschrocken sei, dass sie die Lenkung verrissen habe und auf ein geparktes Fahrzeug aufgefahren sei,
ging das LG u.a. auch deshalb,
- weil keine Schilder oder Warntafeln aufgestellt waren,
zwar vom Vorliegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung bei der Durchführung der Reinigungsarbeiten aus, sah es aber,