BGH erläutert, wovon es abhängt, ob der Betreiber eines Pflegeheims bei einem Unfall oder einem selbstschädigenden Verhalten

…. eines Heimbewohners

  • wegen Verletzung der Schutzpflichten 

auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden kann.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 14.01.2021 – III ZR 168/19 – darauf hingewiesen, dass 

  • Betreiber von Pflegeheimen 

die Pflicht haben, die ihnen anvertrauten Bewohner, unter Wahrung 

  • der Würde und 
  • des Selbstbestimmungsrechts 

vor Gefahren zu schützen, 

  • die sie nicht beherrschen, 

dass für den konkreten Inhalt dieser Verpflichtung der Heimbetreiber, 

  • einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines körperlich oder geistig beeinträchtigten Heimbewohners zu achten und 
  • andererseits sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen, 

maßgebend in dem jeweiligen Einzelfall ist, ob bei Abwägung sämtlicher Umstände, wegen der 

  • körperlichen und 
  • geistigen

Verfassung des pflegebedürftigen Bewohners ernsthaft damit gerechnet werden muss, 

  • bzw. nachdem ein Bewohner zu Schaden gekommen ist, ob aus ex-ante-Sicht damit gerechnet werden musste,

dass der Bewohner sich 

  • ohne Sicherungsmaßnahmen 

selbst schädigen könnte, dabei allerdings auch bereits eine Gefahr, 

  • deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, 
  • aber zu besonders schweren Folgen führen kann, 

Sicherungspflichten des Heimträgers auslösen kann. 

Das bedeutet, wird beispielsweise ein 

  • an schwerer Demenz erkrankter 

Pflegeheimbewohner, bei dem 

  • erkennbar 

Selbstschädigungsgefahr besteht, in einem im Obergeschoss gelegenen Wohnraum mit 

  • leicht zugänglichen und 
  • einfach zu öffnenden 

Fenstern untergebracht, muss ein Verlassen des Zimmers 

  • auch über das Fenster  

in Betracht gezogen werden und begründet diese (mögliche) Gefahr,

  • allein schon deshalb, weil eine Verwirklichung zu besonders schweren Folgen für den Bewohner führen kann, 
    • nämlich einen Absturz mit erheblichen Verletzungen oder tödlichem Ausgang,

die Verpflichtung des Heimbetreibers hiergegen geeignete Vorkehrungen zu treffen (Quelle: Pressemitteilung des BGH).