Tag Soforthilfen

Wichtig zu wissen für Unternehmer und Freiberufler, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben und

…. durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind.

Schon jetzt in Anspruch genommen werden kann ein

  • von der Bayerischen Staatsregierung eingerichtetes

Soforthilfeprogramm für gewerbliche Unternehmen und selbstständige Angehörige der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige),

  • die eine Betriebs- Arbeitsstätte in Bayern haben

und

  • die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind, d.h.
    • bei denen infolge der Corona-Krise keine (ausreichende) Liquidität vorhanden ist, um z. B. laufende Verpflichtungen zu zahlen.

Allerdings ist vor Inanspruchnahme der Soforthilfe verfügbares liquides Privatvermögen,

  • d.h. ohne Anrechnung von z. B. langfristiger Alters­versorgung (Aktien, Immobilien, Lebensversicherungen,etc.) oder Mitteln, die für den Lebensunterhalt benötigt werden,

einzusetzen.

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:

  • bis zu 5 Erwerbstätige 5.000 Euro,
  • bis zu 10 Erwerbstätige 7.500 Euro,
  • bis zu 50 Erwerbstätige 15.000 Euro,
  • bis zu 250 Erwerbstätige 30.000 Euro.

Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitäquivalente:

  • Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
  • Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
  • Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
  • Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

Der Förderantrag,

  • in dem der Antragsteller an Eides statt zu versichern hat, dass er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht hat,

ist als Download auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie auf den Websites der sieben Bezirksregierungen und der Stadt München (= Bewilligungs- und Vollzugsbehörden) abrufbar und online ausfüllbar.

Wichtig zu wissen für kleine Unternehmen, Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe

…. mit bis zu 10 Beschäftigten, die in der Regel keine Kredite erhalten und über keine Sicherheiten oder weitere Einnahmen verfügen.

Bundesfinanzminister Scholz und Bundeswirtschaftsminister Altmaier haben am 23.03.2020 umfassende zusätzliche Maßnahmen mit Soforthilfen von bis zu 50 Milliarden Euro für von der Corona-Krise hart getroffene

  • kleine Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen,
  • Solo-Selbständige und
  • Angehörige der Freien Berufe

vorgelegt,

  • bei maximaler Ausschöpfung von 3 Mio. Selbständigen und Kleinstunternehmen über 3+2 Monate.

Als finanzielle Soforthilfe zur Unterstützung werden

  • (steuerbare) Zuschüsse

gewährt,

  • also nicht Kredite, so dass davon nichts zurückgezahlt werden muss.

Vorgesehen sind Einmalzahlungen für 3 Monate von

  • bis 9000 Euro bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)

und

  • bis 15.000 Euro bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente).

Die Gewährung eines Zuschusses,

  • der die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller sichern und
  • akute Liquiditätsengpässe, u.a. aufgrund laufender Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä (auch komplementär zu den Länderprogrammen) überbrücken soll,

setzt voraus

  • wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona, wobei
    • das Unternehmen nicht vor März 2020 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein darf und
    • der Schaden bei dem Unternehmen nach dem 11. März 2020 eingetreten sein muss.

Beachtet werden muss Folgendes:

  • Der Zuschuss soll möglichst elektronisch beantragt werden.
  • Die Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass bedingt durch Corona sind dabei zu versichern.
  • Bei der Steuerveranlagung für die Einkommens – oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr wird dieser Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt (Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)).