…. nicht zurückzahlen, wenn sie nachfolgend kündigen um den Arbeitsplatz zu wechseln.
Mit Urteil vom 15.05.2021 – 6 Ca 141/21 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Oldenburg in einem Fall, in dem ein Unternehmen seinen Mitarbeitenden freiwillig einen Corona-Bonus gezahlt,
- es in einer schriftlichen Erklärung zu dieser abgabenfreien Sonderzahlung in Höhe von 550 Euro geheißen
hatte, dass die in den Arbeitsverträgen enthaltene Rückzahlungsklausel Anwendung findet, die vorsah,
- dass ein Arbeitnehmer, der zwölf Monate nach Erhalt einer freiwilligen Sonderzahlung aus eigenen Gründen kündigt, die Zulage vollständig zurückzahlen muss,
entschieden, dass eine solche Rückzahlungsklausel
- wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners
nach § 307 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam ist, mit der Rechtsfolge,
- dass eine Verpflichtung zur Rückzahlung bei einer Kündigung nicht besteht.
Begründet hat das ArbG dies damit, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung einer gewährten Sonderzahlung,
- die 100,00 € übersteigt,
- aber unterhalb einer Monatsvergütung liegt,
einen Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, wenn sie eine Bindungsdauer
- über das nachfolgende Quartal nach Zahlung der Sondervergütung hinaus
vorsieht (so Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 21.05.2003 – 10 AZR 390/02 –) und darüber hinaus eine Sonderzahlung, die wie hier,
- Honorierung und jedenfalls auch Vergütung für eine bereits erbrachte Arbeitsleistung
darstellt, nicht
- vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugszeitraums
abhängig gemacht und dem Arbeitnehmer nicht
- über eine Stichtagsklausel oder eine sonstige Zahlungsbedingung
wieder entzogen werden kann, wenn die geschuldete Arbeitsleistung von dem
- vorleistungsverpflichteten Arbeitnehmer
erbracht worden ist.