Mit Urteil vom 21.07.2017 – I-9 U 35/17 – hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf entschieden, dass, wenn durch eine auf einem Dach montierte und das Sonnenlicht reflektierende Photovoltaikanlage
- die Nutzungsmöglichkeiten des Nachbargrundstücks wegen des von dem Solardach stark blendenden Sonnenlichts erheblich beeinträchtigt wird,
der Eigentümer des Nachbargrundstücks dies nicht hinnehmen muss,
- sondern verlangen kann, dass die Blendungen durch geeignete Maßnahmen reduziert werden.
Danach
- führt die gesetzgeberische Wertentscheidung zu Gunsten der Förderung von Photovoltaikanlagen, wie sie im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zum Ausdruck kommt, zu keiner grundsätzlichen Duldungspflicht von Photovoltaikanlagen durch die Nachbarn ohne Rücksicht auf deren Belange und
- ist eine Blendung der Nachbarschaft durch Photovoltaikanlagen auch nicht als ortsüblich hinzunehmen,