Mit Urteil vom 23.08.2017 – 10 AZR 859/16 – hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass
- Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Erschwerniszulagen i.S.v. § 850a Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) und damit im Rahmen des Üblichen (wobei insoweit an die Regelung in § 3b Einkommenssteuergesetz (EStG) angeknüpft werden kann) unpfändbar sind,
dagegen
- Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit der Pfändung nicht entzogen sind.
Begründet worden ist dies vom Senat damit, dass
- der Gesetzgeber in § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die Ausgleichspflichtigkeit von Nachtarbeit geregelt hat, weil diese von ihm als besonders erschwerend bewertet wurde,
- von einer solchen Erschwernis auch auszugehen ist, wenn an Sonntagen und gesetzliche Feiertagen, trotz des nach § 9 Abs. 1 ArbZG grundsätzlichen Beschäftigungsverbots, dennoch gearbeitet wird und
- es für Schicht-, Samstags- und Vorfestarbeit an einer entsprechenden gesetzgeberischen Erschwerniswertung fehlt (Quelle: Pressemitteilung des BAG).