Tag Speicherung

Autofahrer können die Rechtmäßigkeit einer von der Staatsanwaltschaft angeordneten automatischen Kennzeichenerfassung

…. gerichtlich überprüfen lassen.

Das Verfassungsgericht (VerfG) des Landes Brandenburg hat in einem Fall, in dem von der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) der Betrieb des Fahndungsmodusses des 

  • an der Bundesautobahn 11 (BAB 11) 

installierten

  • automatischen Kraftfahrzeug-Kennzeichenerfassungssystems „KESY“ 

angeordnet worden war, das, ohne dass die Fahrzeughalter hierüber informiert wurden,

  • das rückwärtige Kennzeichen eines jeden passierenden Kraftfahrzeugs erfasste, 
  • mit den in einer Fahndungsdatei gespeicherten Kennzeichen abglich, 
  • bei keinem Treffer die Daten aus dem Speicher löschte, 
  • bei einem Treffer u.a. das rückwärtige Kennzeichen verbunden mit Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung speicherte und 
  • dessen Datenbestände unter verschiedenen Parametern durchsucht sowie ausgewertet werden konnten,

ein Kraftfahrzeughalter 

  • mit der Begründung, regelmäßig die BAB 11 zu befahren,

beim Amtsgericht (AG) Frankfurt (Oder) die gerichtliche Entscheidung 

  • über die Rechtmäßigkeit der durch die Staatsanwaltschaft veranlassten automatischen Kennzeichenerfassungen 

beantragt hatte und sein Antrag vom AG sowie auch vom Landgericht (LG)

  • wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis

als unzulässig abgelehnt worden war, 

  • auf die von dem Kraftfahrzeughalter dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde, 

mit Beschluss vom 19.03.2021 – VfGBbg 62/19 – 

  • die Entscheidungen des AG und des LG aufgehoben und unter Zurückverweisung der Sache 

entschieden, dass der Beschwerdeführer Anspruch 

  • auf eine Rechtmäßigkeitsüberprüfung 

hat und die Fachgerichte die Rechtmäßigkeitsüberprüfung vornehmen müssen. 

Begründet hat das VerfG dies damit, dass 

  • durch die Erfassung und Speicherung der Daten mittels KESY in das Grundrecht auf Datenschutz auch des Beschwerdeführers eingegriffen wird und 

aufgrund des erheblichen Eingriffs ein Anspruch auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen besteht (Quelle: Pressemitteilung des VerfG Potsdam).

Bundessozialgericht entscheidet: Lichtbild eines Versicherten darf von Krankenkasse nicht dauerhaft

…. gespeichert werden.

Mit Urteil vom 18.12.2018 – B 1 KR 31/17 R – hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden, dass Krankenkassen ein ihnen

  • zur Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte vom Versicherten eingereichtes Lichtbild (vgl. § 291 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V))

nur so lange speichern dürfen,

  • bis hiermit die elektronische Gesundheitskarte hergestellt ist und
  • sie in den Herrschaftsbereich des Versicherten übermittelt wurde.

Eine Speicherung des Lichtbildes bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses ist dagegen wegen Fehlens einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage datenschutzrechtlich unzulässig (vgl. § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V).

Speichert eine Krankenkasse das Lichtbild eines Versicherten über den erlaubten Zeitraum hinaus kann vom Versicherten die Unterlassung der Speicherung verlangt werden (Quelle: Pressemitteilung des BSG vom 19.12.2018).