Mit Beschluss vom 28.09.2020 – L 10 KR 542/20 B ER – hat das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, im Fall eines über die Familienversicherung gesetzlich versicherten 13 Monate alten,
- an spinaler Muskelatrophie (SMA) leidenden,
Kindes,
- das bisher mit Spinraza® behandelt worden war (lebenslange Injektionen, ca. 285.000 Euro pro Jahr),
entschieden, dass die Krankenkasse verpflichtet ist, das Kind mit einer
- stationären Krankenhausbehandlung zur Durchführung einer Therapie mit dem in der EU seit Mai 2020 zugelassenen Zolgensma® (einmalige Injektion, ca. 2 Mio. Euro)
zu versorgen.
Begründet hat das LSG dies damit, dass bei dem 13 Monate alten Kind nach den glaubhaften Angaben des behandelnden Arztes die Therapie mit Zolgensma®
- indiziert und
- erfolgversprechend,
eine Verweisung auf die Behandlung mit Spinraza® wegen der
- erforderlichen Lumbalpunktionen und Sedierungen sowie
- der damit einhergehenden Risiken
eine Verweisung auf die Behandlung mit Spinraza® zudem nicht mehr zumutbar, für die Behandlung mit Zolgensma®,
- von der im übrigen auch nicht feststehe, dass sie überhaupt zu Mehrkosten führe,
ein stationärer Krankenhausaufenthalt erforderlich sei,
- da deren Ziel nicht durch teil-, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung erreicht werden könne
und
- nachdem das Erreichen der Grenze für eine sinnvolle Therapie in Anbetracht von Alter und Gewicht des betroffenen Kindes unmittelbar bevorstehe,
Eilbedürftigkeit vorgelegen habe (Quelle: Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen).