Ist in einem Bauvertrag die Geltung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B (VOB/B) vereinbart,
- haftet der Auftragnehmer grundsätzlich auch dann für einen Mangel (vgl. § 13 Abs. 1 VOB/B) der von ihm hergestellten Leistung,
- wenn die Ursache hierfür im Verantwortungsbereich
- des Auftraggebers oder
- eines Vorunternehmers liegt.
Ist der Mangel zurückzuführen
- auf die Leistungsbeschreibung oder
- auf Anordnungen des Auftraggebers,
- auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder
- die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers,
haftet der Auftragnehmer nach § 13 Abs. 3 VOB/B allerdings dann nicht, wenn er die ihm nach § 4 Abs. 3 VOB/B obliegende Mitteilung gemacht hat, d.h.,
- dem Auftraggeber Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer
- unverzüglich (möglichst schon vor Beginn der Arbeiten) schriftlich mitgeteilt hat.
Diese Haftungsbefreiung des Unternehmers tritt nicht nur dann ein,
- wenn er ordnungsgemäß auf seine Bedenken hingewiesen hat und der Auftraggeber untätig bleibt bzw. darauf nicht reagiert,
- sondern auch, wenn der Auftragnehmer bei gebotener Prüfung die Fehlerhaftigkeit der Vorleistung nicht erkennen konnte.
Die Grenzen der Prüfungs- und Hinweispflicht für den Auftragnehmer ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den Umständen des Einzelfalles darstellt.
Maßgeblich sind in erster Linie
Übrigens:
- Die Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflicht durch den Unternehmer ist kein Tatbestand, der eine Mängelhaftung begründen könnte (vgl. nur BGH, Urteil vom 25.02.2016 – VII ZR 210/13 –).
- Vielmehr ist die Erfüllung der Prüfungs- und Hinweispflicht ein Tatbestand, der den Unternehmer von der Sach- oder Rechtsmängelhaftung befreit.
Darauf hat das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 21.11.2016 – 10 U 71/16 – hingewiesen.