Tag Störung

Wegen erheblichen Fehlverhaltens eines Wohnungsmieters ist nur entweder eine Abmahnung oder eine Kündigung möglich

Mit Urteil vom 15.07.2016 – 46 C 144/16 – hat das Amtsgericht (AG) Hamburg darauf hingewiesen, dass auf Vorfälle,

  • wie beispielsweise eine (wiederholte) erhebliche Störung des Hausfriedens,
  • die zur außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,

eine Kündigung dann nicht mehr gestützt werden kann,

  • wenn diese Vorfälle bereits Gegenstand einer notwendigen Abmahnung waren.

Begründet hat das AG dies damit, dass, wenn ein Fehlverhalten durch eine Abmahnung geahndet wurde,

  • es dadurch verbraucht ist und deswegen

nicht mehr für eine weitere Sanktion herangezogen werden kann.

Demzufolge muss ein Vermieter sich gegebenenfalls bei einem an den Tag gelegten erheblichen Fehlverhalten des Mieters entscheiden,

Wenn ein Lehrer das Handy eines Schülers wegen Störung des Unterrichts einzieht

…. und das Handy nicht am Ende des Unterrichtstages zurückgegeben sondern über das Wochenende einbehalten wird.
Verletzt das den Schüler in seinen und/oder die Eltern des Schülers in ihren Grundrechten?

Mit Urteil vom 04.04.2017 – VG 3 K 797.15 – hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin in einem Fall,

  • in dem ein Lehrer das Handy eines Schülers wegen Störung des Unterrichts an sich genommen,
  • der stellvertretende Schulleiter eine Rückgabe des Handys an den Schüler selbst zunächst abgelehnt sowie das Gerät über das Wochenende einbehalten hatte und
  • die Mutter des Schülers das Handy am darauffolgenden Montag im Sekretariat wieder abholen konnte,

entschieden, dass in dem Einbehalt des Handys lediglich über das Wochenende kein schwerwiegender Grundrechtseingriff liegt, weil

  • weder die fehlende Gebrauchsmöglichkeit des Handys über das Wochenende in das elterliche Erziehungsrecht eingreife,
  • noch die „plötzliche Unerreichbarkeit“ des Schülers eine unzumutbare Beeinträchtigung seiner Grundrechte darstelle.

Eine solche Maßnahme kann, nach Rückgabe des Handys, deshalb auf eine Klage des Schülers und/oder dessen Eltern hin, nicht ohne weiteres gerichtlich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden (Quelle: Pressemitteilung dex VG Berlin vom 17.05.2017 – Nr. 16/2017 –).

Was man über die Testierfähigkeit bei Errichtung eines Testaments wissen sollte

Testierunfähig und damit unfähig ein Testament zu errichten ist nach § 2229 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) derjenige, der bei Errichtung des Testaments wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage war, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln,

  • dessen Erwägungen und Willensentschlüsse also bei Errichtung des Testaments nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhten,
  • sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst wurden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei waren, sondern vielmehr von diesen krankhaften Einwirkungen beherrscht worden sind.

Diese Unfreiheit der Erwägungen und der Willensbildungen braucht nicht darin zu Tage zu treten, dass der Erblasser sich keine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung eines Testaments und von dessen Inhalt oder von der Tragweite seiner letzten Anordnungen, insbesondere von der Auswirkung auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen zu machen vermag.
Sie kann sich vielmehr darauf beschränken, die Motive für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung entscheidend zu beeinflussen.

  • Testierunfähig ist daher auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die letztwillige Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln.

Dabei geht es nicht darum,

  • den Inhalt letztwilliger Verfügungen auf seine Angemessenheit zu beurteilen,
  • sondern nur darum, ob sie frei von krankheitsbedingten Störungen gefasst werden konnten.

Nach der Konzeption des § 2229 BGB,

  • wonach die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet,

gilt allerdings jedermann, der das 16. Lebensjahr (§ 2229 Abs. 1 BGB) vollendet hat,

  • solange als testierfähig,

bis das Gegenteil zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen ist, d.h. bewiesen ist,

  • dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments testierunfähig war
  • und deshalb nach § 2229 Abs. 4 BGB ein Testament nicht errichten konnte.

Damit ist ein Erblasser also

Grundstücksbesitzer darf Falschparker abschleppen lassen

Ein privater Grundstücksbesitzer

  • ist in der Regel berechtigt, einen Pkw, der auf einer als Privatparkplatz gekennzeichneten Parkfläche abgestellt worden ist, sofort abschleppen zu lassen,
  • muss hierbei, solange die Maßnahme erforderlich ist, um die Besitzstörung durch den Falschparker zu beenden – anders als eine staatliche Stelle – die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht beachten und
  • kann von dem Falschparker als Schadensersatz die ortsüblichen Abschleppkosten verlangen.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 02.05.2016 – 122 C 31597/15 – entschieden (vgl. hierzu auch Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 05.06.2009 – V ZR 144/08 –; vom 02.12.2011 – V ZR 30/11 –; vom 06.07.2012 – V ZR 268/11 –; vom 21.09.2012 – V ZR 230/11 –; vom 04.07.2014 – V ZR 229/13 – sowie vom 18.12.2015 – V ZR 160/14 –).

Begründet hat das AG dies u.a. damit,

  • dass durch das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem nicht der Öffentlichkeit gewidmeten Grundstück Eigentum und Besitz des Grundstückeigentümers bzw. -besitzers verletzt werden,
  • dass darin eine verbotene Eigenmacht und ein teilweiser Besitzentzug liegen (§§ 858, 859 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und
  • dass, wer entsprechende Schilder, die auf die private Nutzung hinweisen, missachtet, auch schuldhaft handelt (§ 823 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Das hat die Pressestelle des AG München am 15.07.2016 – 55/16 – mitgeteilt.

Wann liegt eine bußgeldbewehrte nächtliche Ruhestörung vor?

Verbietet ein Landesimmissionsschutzgesetz Belästigungen zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören und kann nach dem Gesetz ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen dieses Verbot mit einem Bußgeld geahndet werden, steht ein bußgeldbewehrter Verstoß gegen dieses Verbot

  • nicht bereits dann fest, wenn ein Betroffener in dem genannten Zeitraum laute Geräusche verursacht,
  • sondern erst dann, wenn der verursachte Lärm auch die Nachtruhe stören kann.

Dazu muss festgestellt werden,

  • wo – in einem Industriegebiet, einem Gewerbegebiet, einem Gebiet mit gemischter Nutzung oder einem reinen Wohngebiet – die Geräusche verursacht worden sind und
  • wie sich deren Intensität und Dauer auf die Nachtruhe ausgewirkt haben, wobei zur diesbezüglichen Bewertung der Geräusche die unterschiedlichen sich aus der Technischen Anweisung Lärm (TA Lärm) ergebenden Immissionsrichtwerte indiziell berücksichtigt werden können.

Entscheidend für die Erfüllung des Tatbestands der Störung der Nachtruhe ist allein die Eignung des Lärms hierzu.
Ob sich ein Anwohner beschwert hat oder tatsächlich in seiner Nachtruhe gestört gefühlt hat, ist unerheblich.

Darauf hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 31.05.2016 – 4 RBs 111/16 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem die obigen Feststellungen nicht getroffen waren,
  • sondern die Verhängung eines Bußgeldes gegen den Geschäftsführer einer Firma vom Amtsgericht ledig darauf gestützt worden war, dass Geräuschmessungen im Zeitraum der geschützten Nachtruhe einen vom Produktionsbetrieb der Firma ausgehenden Lärmpegel von ca. 53 dB(A) ergeben hatten,

auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des AG aufgehoben und die Sache an dieses zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen zurückverwiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 30.06.2016).

Grundstücksbesitzer darf unbefugt abgestelltes Fahrzeug abschleppen lassen

Das sowie dass die Abschleppkosten einschließlich der Vorbereitungskosten vom Halter des auf seinem Privatgrundstück unbefugt abgestellten Fahrzeugs gezahlt werden müssen, hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 11.03.2016 – V ZR 102/15 – entschieden und einen Fahrzeughalter,

  • dessen Fahrzeug nicht von ihm, sondern einem anderen, auf dem Kundenparkplatz eines Verbrauchermarktes abgestellt und
  • wegen Überschreitung der dort erlaubten Höchstparkzeit im Auftrag des Betreibers des Verbrauchermarktes umgesetzt worden war (vgl. BGH, Urteile vom 18.12.2015 – V ZR 160/14 –; vom 04.07.2014 – V ZR 229/13 –; vom 21.09.2012 – V ZR 230/11 – und vom 05.06.2009 – V ZR 184/08 – dazu, wenn das Parken an bestimmte Bedingungen geknüpft ist und diese nicht eingehalten werden),

zur Zahlung der Kosten für die Umsetzung an das Abschleppunternehmen verurteilt.

Wie der Senat ausgeführt hat, ist der Halter eines Fahrzeugs nach den Grundsätzen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 683 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 670 BGB zum Ersatz der für die Entfernung erforderlichen Aufwendungen verpflichtet, wenn

  • sein Fahrzeug unbefugt auf seinem Privatgrundstück in verbotener Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) abgestellt worden ist und
  • der Grundstücksbesitzer das Fahrzeug im Wege der berechtigten Selbsthilfe entfernen lässt.

Ein Grundstücksbesitzer kann nach § 859 Abs. 1, Abs. 3 BGB nämlich die sofortige Beseitigung einer durch verbotene Eigenmacht begründeten Störung verlangen und ist demzufolge zur Selbsthilfe berechtigt, wenn weder Halter noch Fahrer des Fahrzeugs binnen kurzer Zeit ermittelt werden können und die einzige Möglichkeit, den rechtswidrigen Zustand unmittelbar zu beseitigen, somit in dem Anschleppen des Fahrzeugs besteht.

Da für die durch das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück begründete verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB

  • nicht nur der Fahrer,
  • sondern ebenfalls der Halter des Fahrzeugs verantwortlich ist und dieser damit von seiner Verpflichtung das Fahrzeug zu entfernen gemäß § 862 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. gemäß § 861 Abs. 1 BGB frei wird,

entspricht in einem solchen Fall die Übernahme der Entfernungspflicht durch den Grundstücksbesitzer auch dem objektiven Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Fahrzeughalters.

Demzufolge

  • hat ein Grundstücksbesitzer, der mit dem Abschleppen ein Unternehmen beauftragt, gemäß § 257 Satz 1 BGB Anspruch auf Freistellung von den Verbindlichkeiten gegenüber dem Abschleppunternehmen bzw.
  • wenn er seinen Anspruch gegen den Fahrzeughalter an den Abschleppunternehmer abgetreten hat, hat dieser, weil der Freistellungsanspruch sich mit der Abtretung in einen Zahlungsanspruch umwandelt (BGH, Urteil vom 02.12.2012 – V ZR 30/11 –), gegen den Fahrzeughalter einen Anspruch auf Zahlung der üblichen Abschleppkosten und der Kosten für vorbereitende Maßnahmen (vgl. BGH, Urteile vom 04.07.2014 – V ZR 229/13 – und vom 02.12.2011 – V ZR 30/11 –, jeweils zu der Frage der Ersatzfähigkeit der Aufwendungen im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs des Grundstücksbesitzers).