Mit Beschluss vom 10.09.2020 – 7 U 25/19 – hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) die Klage einer Radfahrerin abgewiesen, die, weil sie
- im März, an einem Tag bei normaler Witterung, ohne Frost,
beim Abbiegen auf den dort auf der Straße noch vorhandenen Rückständen eines Splitt-Salz-Gemisches,
- das die Gemeinde, als noch Frost herrschte, pflichtgemäß eingesetzt, aber nicht beseitigt hatte,
gestürzt war, sich dabei einen Bruch der Hand zugezogen hatte und von der Gemeinde
- wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Schadensersatz und Schmerzensgeld wollte.
Das OLG sah darin,
- dass die Streugutreste nach der Verwendung nicht gleich beseitigt worden waren,
keinen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht und begründete dies damit, dass,
- insbesondere als Streugut aufgebrachtes Splitt-Salz-Gemisch,
nach dem einmaligen Einsatz noch nicht verbraucht sei, sondern auch dazu dient, präventiv die
zu mindern, die von künftigen
- auch im März noch zu erwartenden
Schneefällen und/oder Eisbildungen ausgehen.