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LG Frankental entscheidet: Kein Schmerzensgeld bei Sturz aufgrund lediglich geringfügiger Mulde in Treppenstufe

Mit Urteil vom 04.03.2020 – 3 O 222/19 – hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankental entschieden, dass

  • eine ca. 4 cm breite, 2 cm lange und max. 1 cm tiefe Mulde in einer Treppenstufe

eine so geringfügige Beschädigung ist, dass der für die Treppe Verkehrssicherungspflichtige nicht damit rechnen muss,

  • dass Benutzer der Treppe wegen dieser geringfügigen Beschädigung stürzen.

Sollte deswegen dennoch ein Treppenbenutzer stürzen, liegt demnach keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass,

  • damit von dem Verkehrssicherungsverpflichteten Maßnahmen zur Verhinderung des Sturzrisikos verlangt werden können,

ein Schadensereignis vorhersehbar sein müsse.

Mangels Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist deswegen von der Kammer auch in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, die Klage einer Frau abgewiesen worden, die

  • auf einer großen Treppe in einem Amtsgericht wegen einer ca. 4 cm breiten, 2 cm langen und max. 1 cm tiefen Mulde in einer Treppenstufe gestürzt war,
  • sich hierbei einen komplizierten Bruch des rechten Ellenbogens zugezogen und aufgrund dessen

von dem Land u.a. ein Schmerzensgeld i.H.v. 60.000 Euro gefordert hatte (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankental).

OLG Köln entscheidet: Mountainbiker, die Waldwege nutzen, tun dies in der Regel auf eigene Gefahr

Mit Beschluss vom 23.05.2019 – 1 U 12/19 – hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln darauf hingewiesen, dass ein Mountainbikefahrer, der auf einem abschüssigen Waldweg stürzt, weil

  • der Hang des Weges – für ihn nicht rechtzeitig erkennbar – durch quer über den Weg in einer Höhe von 40-50 cm aufgeschichtete Baumstämme gesichert ist,

keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld wegen der sich bei dem Sturz zugezogenen Verletzungen

  • gegen den Waldeigentümer

hat.

Begründet hat der Senat dies mit § 14 Abs. 1 Bundeswaldgesetz (BWaldG).
Danach nutzen Waldbesucher den Wald auf eigene Gefahr und daher sei eine Haftung der Waldeigentümer

  • für waldtypische Gefahren,
  • auch auf Waldwegen,

ausgeschlossen.

Dass Waldwege durch Baumstämme abgefangen würden und sich daraus auch größere Stufen ergeben können, sei nicht ungewöhnlich und damit, so der Senat, müssten Waldbesucher rechnen und sich,

  • wenn sie im Wald mit dem Fahrrad unterwegs sind,

einstellen und deswegen auch,

  • entweder so fahren, dass sie ihr Fahrrad in der übersehbaren Strecke anhalten können
  • oder, sofern sie Gefahren auf abschüssigen Wegen nicht abschließend beurteilen können, vom Rad steigen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).