Tag Taxi

OLG Köln verurteilt Fahrgast eines Taxis, der beim Öffnen der Fahrzeugtür zum Aussteigen einen Unfall verursacht hat, zum

…. Schadensersatz in vollem Umfang.

Mit Urteil vom 07.11.2019 – 15 U 113/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem Fall, in dem von einem Fahrgast eines Taxis, 

  • nach dem Halt des Taxifahrers am linken Fahrbahnrand in einer Einbahnstraße, 

die rechte hintere Fahrzeugtür zum Aussteigen geöffnet und es dadurch zur Kollision mit einem anderen Fahrzeug 

  • sowie einem Schaden in Höhe von 10.128,96 Euro 

gekommen war, entschieden, dass der Taxifahrgast für den Schaden 

  • in vollem Umfang 

haftet.  

Begründet hat das OLG dies damit, dass, wer ein- oder aussteigt,

  • sich nach § 14 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) so verhalten muss, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist,
  • diese Sorgfaltsanforderung für die gesamte Dauer eines Ein- oder Aussteigevorgangs gilt, also für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit stehen, wobei 
    • der Vorgang des Einsteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre, 
    • der Vorgang des Aussteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre und dem Verlassen der Fahrbahn beendet ist.

und gegenüber der von dem Fahrgast 

  • im Hinblick auf das Verkehrsgeschehen 

an den Tag gelegten schwerwiegenden Unaufmerksamkeit beim Aussteigen, 

  • ohne zunächst die Fahrzeugtür vorsichtig nur einen Spalt zu öffnen und einen Blick nach hinten auf den rückwärtigen Verkehr zu werfen, 

ein zu berücksichtigendes schuldhaftes Verhalten des Taxifahrers nicht ersichtlich ist,

  • zumal § 12 Abs. 4 S. 4 StVO in Einbahnstraßen das Halten am linken Straßenrand erlaubt. 

Ausdrücklich hingewiesen hat das OLG darauf, dass Taxifahrer,

  • sofern im Einzelfall keine besonderen Umstände vorliegen, 

grundsätzlich

  • nicht verpflichtet sind 

erwachsene Fahrgäste vor dem Aussteigen zur Vorsicht zu ermahnen, sondern 

  • Erwachsene in erster Linie allein für ihr Verhalten im Straßenverkehr verantwortlich sind.

Übrigens:
Hingewiesen wird auch auf unseren Blog

Wichtig zu wissen für Taxifahrer

Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat mit Beschluss vom 09.07.2018 – 3 OLG 130 Ss 58/18 – entschieden, dass eine

  • mit dem Zusatzzeichen nach § 39 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) „Lieferverkehr frei“

beschilderte Fußgängerzone

  • nicht von einem Taxi befahren werden darf.

Danach ist mit dem Schild „Lieferverkehr frei“ nur der Transport von Gegenständen,

  • insbesondere von Waren und Gütern

gemeint, jedoch nicht

  • das Abholen oder Bringen von Personen.

Wichtig zu wissen, wenn der Pkw bei einem Verkehrsunfall reparaturbedürftig beschädigt worden ist, man

…. für die Dauer der Reparatur seines unfallbeschädigten PKWs ein vergleichbares Ersatzfahrzeug anmieten und nicht auf den Mietwagenkosten sitzenbleiben, sondern diese von dem für den Unfall verantwortlichen Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung ersetzt haben möchte.

Mit Urteil vom 23.01.2018 – 7 U 46/17 – hat er 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm darauf hingewiesen, dass ein Unfallgeschädigter,

  • der seinen beschädigen PKW wegen der Schadensbehebung vorübergehend nicht benutzen kann und
  • deswegen ein vergleichbares Ersatzfahrzeug anmietet,

von dem für den Unfall verantwortlichen Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung die Kosten für die Anmietung eines vergleichbares Ersatzfahrzeug

  • dann nicht erstattet verlangen kann,

wenn das Anmieten eines Ersatzfahrzeuges,

  • beispielsweise wegen der geringen Fahrleistung oder
  • weil es sich dem Geschädigten hätte aufdrängen müssen, dass die Mietwagenkosten die bei seinen Fahrten voraussichtlich anfallenden Taxikosten um ein Mehrfaches übersteigen werden,

nicht erforderlich war und dass ihm,

  • wenn die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nicht erforderlich war,
  • regelmäßig nur eine Nutzungsausfallentschädigung zusteht.

Nach der Entscheidung des Senats kann

  • ein tägliches Fahrbedürfnis von weniger als 20 km am Tag oder
  • eine vom Schadensgutachter für erforderlich gehaltenen Reparaturdauer von lediglich 4 bis 5 Arbeitstagen

ein Anhaltspunkt dafür sein,

  • dass der Geschädigte nicht darauf angewiesen war, ständig ein Fahrzeug zur Verfügung zu haben und
  • somit ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall ist dem Geschädigten,

  • der Mietwagenkosten in Höhe von 1.230 Euro erstattet haben wollte,

vom Senat lediglich eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 115 Euro zugesprochen worden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 05.03.2018).