Wichtig zu wissen für Taxifahrer

Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat mit Beschluss vom 09.07.2018 – 3 OLG 130 Ss 58/18 – entschieden, dass eine

  • mit dem Zusatzzeichen nach § 39 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) „Lieferverkehr frei“

beschilderte Fußgängerzone

  • nicht von einem Taxi befahren werden darf.

Danach ist mit dem Schild „Lieferverkehr frei“ nur der Transport von Gegenständen,

  • insbesondere von Waren und Gütern

gemeint, jedoch nicht

  • das Abholen oder Bringen von Personen.