Fahrzeugeigentümer und SB-Autowaschanlagenbetreiber sollten wissen, wann

…. wegen behaupteter Beschädigung eines Fahrzeugs beim Waschen Anspruch auf Schadensersatz besteht und wann nicht.

Behauptet ein Fahrzeugeigentümer, dass sein PKW bei der Nutzung einer Autowaschanlage beschädigt worden ist, muss er beweisen, dass der Schaden

  • nur während des Waschvorgangs eingetreten sein kann,
  • also aus dem Verantwortungsbereich des Waschanlagenbetreibers herrührt,

weil der Schaden

  • zuvor nicht vorhanden gewesen und
  • auch bis zu seiner Feststellung nicht durch einen Unfall entstanden ist.

Erbringt der Fahrzeugeigentümer diesen Beweis, wird aus der Schädigung geschlossen, dass der Anlagenbetreiber

  • seine Pflicht aus dem Waschvertrag verletzt hat,
    • das Fahrzeug ohne Beschädigung zu waschen bzw.
    • es vor jeglicher Beschädigung im Zusammenhang mit der Nutzung der Anlage zu bewahren.

Dass diese Pflichtverletzung von dem Anlagenbetreiber zu vertreten ist, wird in einem solchen Fall vermutet.

Will der Waschanlagenbetreiber seine Haftung abwenden, muss er dieses gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu vermutende Vertretenmüssen der Pflichtverletzung widerlegen.

Die Vermutung des Vertretenmüssens kann, sofern nicht besondere Umstände gegeben sind, vom Anlagenbetreiber durch den Nachweis widerlegt werden, dass

  • die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen,
  • keinen Defekt aufgewiesen hat und
  • von ihm alle zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen sowie erforderlichen (Warn)Hinweise erteilt worden waren, um die Nutzer der Anlage vor Schäden zu bewahren.

Denn der Vorwurf der Fahrlässigkeit kann gegen den Betreiber einer Autowaschanlage nur dann erhoben werden, wenn er nicht das beachtet hat, was der Verkehr von ihm berechtigterweise erwarten kann.

Darauf hat das Landgericht LG München I mit Urteil vom 12.06.2017 – 31 S 2137/17 – hingewiesen.