Wichtig für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu wissen: Home-Office-Arbeitsplatz darf Arbeitnehmern vom Arbeitgeber nicht einseitig

…. zugewiesen werden.

Mit Urteil vom 10.10.2018 – 17 Sa 562/18 – hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Berlin-Brandenburg entschieden, dass Arbeitnehmern,

  • deren Arbeitsvertrag keine Regelungen zu einer Änderung des Arbeitsorts enthält,

vom Arbeitgeber aufgrund seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts (§ 106 Gewerbeordnung (GewO)) nicht einseitig Telearbeit zugewiesen werden kann, so dass,

  • wenn Arbeitgeber Arbeitnehmern anbieten, ihre Tätigkeit im „Home-Office“ zu verrichten,

eine arbeitsvertragliche Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Verrichtung der angebotenen Telearbeit nicht besteht und deswegen zu der Telearbeit nicht bereiten Arbeitnehmern

  • auch nicht wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung außerordentlich gekündigt werden kann,
  • sondern eine aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung unwirksam ist.

Begründet hat das LArbG dies damit,

  • dass die Umstände der Telearbeit sich in erheblicher Weise von einer Tätigkeit unterscheiden, die in einer Betriebsstätte zu verrichten seien und
  • es nicht zu einer Erweiterung des Weisungsrechts des Arbeitgebers führe, dass Arbeitnehmer, z.B. zur besseren Vereinbarung von Familie und Beruf, an einer Telearbeit interessiert sein könnten (Quelle: Pressemitteilung des LArbG Berlin-Brandenburg vom 18.12.2018).