Wie ist das mit dem Unfallversicherungsschutz bei Beschäftigten in einem „home office“?

Um keinen Arbeitsunfall handelt es sich, wenn eine Angestellte, die aufgrund einer Dienstvereinbarung mit ihrem Arbeitgeber in einem gesonderten Raum im Dachgeschoss ihrer Wohnung an einem Telearbeitsplatz arbeitet,

  • den Arbeitsraum verlässt, um sich in der Küche einen Stock tiefer ein Glas Wasser zu holen und
  • auf dem Weg dorthin auf der Treppe stürzt und sich dabei verletzt.

Das hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) mit Urteil vom 05.07.2016 – B 2 U 2/15 R – entschieden.

Begründet hat der Senat das damit, dass die Angestellte sich,

  • da sie den Weg von der Arbeitsstätte zur Küche nicht zurückgelegt hat, um ihre versicherte Beschäftigung auszuüben, sondern um Wasser zum Trinken zu holen,

zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem Betriebsweg befunden hat, sondern einer typischen eigenwirtschaftlichen, nicht versicherten Tätigkeit nachgegangen ist.

Dieses vom häuslichen und damit persönlichen Lebensbereich ausgehende Unfallrisiko nicht der gesetzlichen Unfallversicherung zuzurechnen, sei, so der Senat, auch sachgerecht, weil

  • die arbeitsrechtliche Vereinbarung von Arbeit in einem sog. „home office“ zwar zu einer Verlagerung von den Unternehmen dienenden Verrichtungen in den häuslichen Bereich führt,
  • eine betrieblichen Interessen dienende Arbeit „zu Hause“ einer Wohnung aber nicht den Charakter der privaten, nicht versicherten Lebenssphäre nimmt,
  • so dass, nachdem den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung es außerhalb der Betriebsstätten ihrer Mitglieder (der Arbeitgeber) kaum möglich ist, präventive, gefahrenreduzierende Maßnahmen zu ergreifen, die der privaten Wohnung innewohnenden Risiken auch nicht der Arbeitgeber, sondern der Versicherte selbst zu verantworten hat (Quelle: Pressemitteilung des BSG Nr. 15/16 vom 05.07.2016).