…. ein Defekt auftritt.
Mit Urteil vom 05.12.2018 – VIII ZR 17/18 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wer eine
- mit einem für Telefongespräche und das Internet nutzbaren, funktionierenden Telefonanschluss ausgestattete
Wohnung gemietet hat, vom Vermieter,
- wenn es in der Folgezeit zu einem Defekt an der Telefonleitung kommt,
aus § 535 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Instandsetzung der Telefonleitung verlangen kann,
- unabhängig davon, ob sich die defekte Leitung innerhalb oder außerhalb der gemieteten Räumlichkeiten befindet und
- auch unabhängig davon, ob sowie bejahendenfalls welche Ansprüche dem Mieter gegen ein Telekommunikationsunternehmen zustehen.
Denn, so der Senat, jedenfalls dann, wenn eine Wohnung mit einer sichtbaren Telefonanschlussdose ausgestattet ist
- und ein funktionierender Telefonanschluss mangels einer gegenteiligen Vereinbarung vom Vermieter nicht schon unter dem Gesichtspunkt eines nach der Verkehrsanschauung jedenfalls geschuldeten Mindeststandards zeitgemäßer Wohnnutzung geschuldet sein sollte,
umfasst der zumindest im Wege ergänzender Auslegung zu ermittelnde vertragsgemäße Zustand,
- den der Vermieter nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zu erhalten verpflichtet ist,
einen (auch funktionsfähigen) Telefonanschluss,
- wozu selbstverständlich gehört, diesen Anschluss nach Abschluss eines Vertrages mit einem Telekommunikationsanbieter ohne Weiteres nutzen zu können.