BGH entscheidet: Onlineanbieter von Eintrittskarten dürfen für die elektronische Übermittlung von Tickets

…. zum Selberausdrucken keine pauschale „Servicegebühr“ verlangen.

Mit Urteil vom 23.08.2018 – III ZR 192/17 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass Preisklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Onlineanbietern, die Eintrittskarten

  • für Konzerte, Sportevents oder andere Veranstaltungen als Veranstalter, Vermittler oder Kommissionäre (§ 383 Handelsgesetzbuch (HGB))

vertreiben, unwirksam sind, wenn in diesen vorgesehen ist, dass bei Wahl der angebotenen Versandmöglichkeit

  • per elektronischer Übermittlung zum Ausdrucken am heimischen Rechner (sogenannte print@home-Option)

eine (den Ticketpreis erhöhende) pauschale „Servicegebühr“ für den Besteller anfällt.

Begründet hat der Senat dies u.a. damit, dass nicht erkennbar ist, welche konkreten erstattungsfähigen Aufwendungen mit der „Servicegebühr“ für die „ticketdirect“-Option geltend gemacht werden, da der Kunde bei dieser Versandart die Eintrittskarte nach ihrer elektronischen Übermittlung selbst ausdruckt, so dass weder Porto- noch Verpackungskosten anfallen (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 24.08.2018).